DRINGEND! DS in Deutschland, Schuldner in Schweden

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ForgottenAngel
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#1

25.05.2009, 11:56

Hallo!

Ich habe folgendes Problem:

Wir haben zwei KfBs gegen eine Schuldnerin, die in Schweden wohnt.
Am kommenden Freitag hat sie nun einen Gastauftritt als Sängerin an einer Deutschen Oper.

Mein Chef möchte nun, dass ich ein Zahlungsverbot zustellen lasse. Das ist ja noch nicht das Problem.

Wo muss ich alerdings meinen PfüB beantragen?
Ich hätte ja jetzt getippt bei dem Gericht, wo auch die Oper ist. Aber da die Schuldnerin normal in Schweden wohnt ist es vielleicht Berlin-Schöneberg?

Mein Antrag müsste heute noch raus. Von daher wäre eine schnelle Antwort super!

Danke!
Ernie

#2

25.05.2009, 13:27

Das Gericht ist für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständig, welches den Gerichtsstand des Vermögens des Schuldners, entspricht dem Sitz der Drittschuldner, ausmacht.
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Master24
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#3

25.05.2009, 13:28

Deine Frage beantwortet sich in § 828 ZPO. Gemäß § 828 Abs. 2 ZPO ist dasjenige Vollstreckungsgericht zuständig, bei welchem der Schuldner seinen Sitz hat oder man in Ermangelung dessen gem. § 23 ZPO Klage gegen ihn erheben könnte.

In § 23 ZPO ist der besondere Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands gegeben. Hieraus könnte man meines Erachtens begründen, dass gerade weil ja bestehendes oder zukünftig noch entstehendes Vermögen des Schuldners gepfändet werden soll, das Vollstreckungsgericht mit der Zuständigkeit für den Drittschuldner angerufen werden könnte.

Soweit sich das Vollstreckungsgericht dennoch für nicht zuständig ansieht, kann insoweit gemäß § 828 Abs. 3 ZPO auf Antrag des Gläubigers an das "zuständige Gericht" abgegeben werden. Da aber gemäß § 829 Abs. 3 ZPO ohnehin die Pfändung dann als bewirkt anzusehen ist, wenn der PfÜB an den DS zugestellt worden ist, kann meines Erachtens ohne Bedenken das Vollstreckungsgericht, bei der Drittschuldner seinen Sitz hat, zweckmäßigerweise angerufen werden. Die Norm nennt mMn die einzige Voraussetzung für die Wirksamkeit eines PfÜBs.

Soweit es hierzu dann seitens des Rechtspflegers Probleme geben sollte, kann man gern hier über eine entsprechende genauere Begründung sinnieren.

Mit Grüßen!
Master24
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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