MB, Antragsgegner in Israel
für Antragsteller mit Sitz im Ausland
AG Schöneberg 10820 Berlin gem. § 689 II 2 ZPO Anträge könne auch beim AG Wedding 13343 Berlin fristwarend eiongereicht werden
AG Schöneberg 10820 Berlin gem. § 689 II 2 ZPO Anträge könne auch beim AG Wedding 13343 Berlin fristwarend eiongereicht werden
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Hallo,
gem. § 688 (3) ZPO findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das
Anerkennungs u. Vollstreckungsausführungsgesetz dies vorsieht, damals (´99) ging es bei Israel, nur wie gesagt, daß war ´99. Was jetzt aktuell ist, weiß ich leider gerade nicht.
Der MB kann in der jweiligen Landeswährung ausgebracht werden, aber auch in US Dollar. Ansonsten ist zuständiges Gericht gem. 689 (2) S. 2 ZPO zu ermitteln.
Gruß Fiona
gem. § 688 (3) ZPO findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das
Anerkennungs u. Vollstreckungsausführungsgesetz dies vorsieht, damals (´99) ging es bei Israel, nur wie gesagt, daß war ´99. Was jetzt aktuell ist, weiß ich leider gerade nicht.
Der MB kann in der jweiligen Landeswährung ausgebracht werden, aber auch in US Dollar. Ansonsten ist zuständiges Gericht gem. 689 (2) S. 2 ZPO zu ermitteln.
Gruß Fiona
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
- Cherry-Cola
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Was macht ihr euch denn für einen Kopf?
Beim Mahnbescheid ist doch nur der Wohnsitz des Antragsstellers wichtig! Und der ist doch wohl nicht im Ausland, wenn ich das richtig gelesen habe. Also ist das Zentrale Mahngericht zuständig, bei mir wäre es das AG Uelzen (§ 689 II ZPO). Ihr müsstet dann nur wissen welches Gericht für das Streitige Verfahren zuständig ist, dass muss man ja auch auf dem Mahnbescheid angeben.
Beim Mahnbescheid ist doch nur der Wohnsitz des Antragsstellers wichtig! Und der ist doch wohl nicht im Ausland, wenn ich das richtig gelesen habe. Also ist das Zentrale Mahngericht zuständig, bei mir wäre es das AG Uelzen (§ 689 II ZPO). Ihr müsstet dann nur wissen welches Gericht für das Streitige Verfahren zuständig ist, dass muss man ja auch auf dem Mahnbescheid angeben.
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Wieso, was für einen Kopf machen wir uns denn??
Zunächst einmal muss doch erst einmal geprüft werden, ob das Mahnverfahren überhaupt durchgeführt werden kann, § 688 III ZPO.
Dann ist nach 689 II ZPO das AG für den MB zuständig, wo der Antragssteller seinen allg. Wohnsitz hat.
Liebe Grüße Fiona
Zunächst einmal muss doch erst einmal geprüft werden, ob das Mahnverfahren überhaupt durchgeführt werden kann, § 688 III ZPO.
Dann ist nach 689 II ZPO das AG für den MB zuständig, wo der Antragssteller seinen allg. Wohnsitz hat.
Liebe Grüße Fiona
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- Zonnie
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Sorry nehm mal meinen Beitrag zurück. Hatte Josy falsch verstanden
Mit dem Leben ist es wie mit einem Theaterstück: es kommt nicht darauf an, wie lang es ist, sondern wie bunt.
Seneca
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