Spanische SL Zweigniederlassung D. welches Recht gilt?

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Gast

#1

26.09.2006, 09:19

Hallole nochmal, gut der Fall gestaltet sich nun doch anders.

Mdt. hat in Spanien eine SL (wie GmbH) eintragen lassen und möchte nun in Deutschland eine Zweigniederlassung eintragen lassen.

Gem. § 13 g HGB (2/6) wichtig bitte kurz durchlesen
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§ 13 g HGB:
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.

(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind anzuwenden. Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen,

HIER:
soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften der § 39 Abs. 1, 2 und 4, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1, 2 und 5, § 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
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Für die Spanische SL braucht man nach Spanischem Recht keinen Sachgründungsbericht. Was gilt nun in diesem Fall für die Zweigniederlassung für das deutsche Register, habe hierzu noch keine Rechtsprechung gefunden?

Bedeutet dies nun wenn man nach spanischem Recht innerhl. der 2 Jahre eine Zweigniederlassung in D. eintragen lässt dass man dann nun das spanische Recht (das etwas einfacher und nicht soviele Nachweise-sachgründungsbericht bsplw.braucht man nicht-) oder dann doch das deutsche mit den ganzen Kleinigkeiten beachten kann. Wie ist der Satz auszulegen? hatte jemand schon mal sowas bzw. kennt hierzu eine Fundstelle von Rechtsprechung oder hat Erfahrung? wäre euch sehr sehr dankbar.
Mondelfin

#2

26.09.2006, 11:50

Hallo, ich verstehe das so, daß der Sachgründungsbericht trotzdem vorgelegt werden muß. Die Abweichungen des ausländischen Rechts in Abs. 6 beziehen sich m.E. nur auf die Eintragung der Gesellschafter etc. Die Zweijahresfrist gilt m.E. nur für das Stammkapital bzw. Stammeinlage
In § 8 GmbHG sind die einzelnen Anmeldungsinhalte angegeben.

Ich hoffe, das hilft Dir weiter. Haben zwar auch eine SL als Mandantin, aber die mußten wir nicht anmelden...
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