Vollstreckung Luxemburg

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Claudi77
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#1

15.09.2008, 14:57

Hallo, ich hab da mal wieder eine Frage. Mit Auslandsvollstreckung hatte ich bisher noch nichts zu tun. Ich habe einen übersetzten Vollstreckungsbescheid hier vorliegen, der der Schuldnerin in Luxemburg zugestellt worden ist. Der Titel wurde als Europäischer Vollstreckungstitel anerkannt.

Jetzt möchte ich gerne den Gerichtsvollzieher beauftragen.

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, muss ich den Titel nun erst als internationalen Vollstreckungstitel anerkennen lassen? Wo stellt man denn diesen Antrag?

Kann ich dann direkt den Gerichtsvollzieher mit einem deutschen ZV-Auftrag beauftragen?
[color=#0000FF]Viele Grüße aus Gießen

Claudia[/color]
Andreas

#2

15.09.2008, 15:13

Hallo Claudia,

schau mal hier:

http://www.renowiki.de/Main/Internation ... lstreckung

Da habe ich auch mal was über Luxemburg geschrieben.

Im Zweifel würde ich empfehlen, Luxemburger RAe zu beauftragen, ist am einfachsten und zielführendsten, aber nicht eben billig. Kommt ganz drauf an, wie hoch die Forderung ist :wink:
Claudi77
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#3

15.09.2008, 17:16

Hallo Andreas,

ja ich denke das ist das Problem. Ich habe eine Hauptforderung von 297,00 € und habe jetzt schon über 520,00 € investiert, um den Titel zu bekommen. Die Mandantschaft wollte es so. Hast Du Erfahrung wie hoch die Anwaltskosten etwas sind?

Ansonsten danke für den Link. Werde mich da erst mal durchlesen und bei weiteren Fragen wieder melden.
[color=#0000FF]Viele Grüße aus Gießen

Claudia[/color]
Andreas

#4

15.09.2008, 21:31

Hmmm, erfahrungsgemäß nicht billig. Aber ich werde morgen einfach mal unseren "Standard-Korrespondenzanwalt" in Lux. anrufen und nachhören.

Vielleicht sagste mir einfach mal (oder klärst es mit dem Mandanten), wieviel er reinhängen will.

Prinzipielle Sache ?

Was die bisherigen ZV-Kosten angeht, da müssen wir uns auch was überlegen, daß die in Lux. vollstreckbar sind.

Ich red morgen mal mit Cheffe und KA.
Claudi77
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#5

16.09.2008, 08:01

das ist echt superlieb

es geht hier um einen Mandanten, von dem wir einige Fälle bekommen. Die Akte sollte sowas wie eine "Probeakte" werden, ob es sich zukünftig lohnt Auslandsvollstreckung zu betreiben.

Ich denke schon, dass die da noch einiges investieren würden, zumals ja jetzt der Titel schon mal da ist und die Gerichtskosten bezahlt sind. Vielleicht kann ich denen ja einen ungefähren Betrag nennen.
[color=#0000FF]Viele Grüße aus Gießen

Claudia[/color]
Andreas

#6

16.09.2008, 12:58

So, ich hab mir das nochmal angesehen und hier intern besprochen.

Es ist, wie ich es mir dachte:

Du mußt nun zunächst die bisher in Deutschland angefallenen Kosten nach § 788 ZPO festsetzen lassen. Den Titel mußt du dann auch zum "Europäischen Vollstreckungstitel" ummodeln lassen.

Und dann geben Sie das Ganze unter beständigem Rühren an eine Luxemburger Kanzlei weiter :wink:

Was die Kosten angeht, konnte ich jetzt nicht nachfragen, ich schätz aber mal, daß die selbst bei 1.000 € Gesamt (Hauptforderung und dt. ZV-Kosten) bei 200 - 400 € liegen werden, und das ist schon ein schöner (eigentlich nicht erstattungsfähiger) Batzen.

Du kannst danach zwar die neuerlichen ZV-Kosten aus Luxemburg nochmal nach § 788 ZPO festsetzen lassen, Europ. V'Titel draus machen, nochmal nach Luxemburg zur ZV -> aber auf irgendwas bleibt Ihr immer sitzen.

Daher empfehlen wir praktisch erst bei etwas höheren Forderungen, die ZV in Luxemburg zu betreiben, auch wenn sie erfahrungsgemäß oft gut verläuft.
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#7

16.09.2008, 13:09

Wieso sind denn diese Vollstreckungskosten (eigentlich) nicht erstattungsfähig?
[color=#8040FF]Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht,
sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht.[/color]

[color=#40BF00]Das Geheimnis des Erfolges ist die Beständigkeit der Ziele.[/color]
Claudi77
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#8

16.09.2008, 13:27

OK das würde also bedeuten, wenn ich meine bisherigen Kosten nach § 788 ZPO festsetzen lasse, dieser Titel wieder in Luxemburg zugestellt werden muss und nochmals hohe Gerichtskosten anfallen, die ich dann wieder nach 788 ZPO festsetzen lassen muss, mal abgesehen von der Vollstreckung. Das ist ja echt ein nicht endender Kreislauf.

Ich spreche jetzt erst mal mit der Mandantschaft.
[color=#0000FF]Viele Grüße aus Gießen

Claudia[/color]
Andreas

#9

16.09.2008, 13:42

M-BS hat geschrieben:Wieso sind denn diese Vollstreckungskosten (eigentlich) nicht erstattungsfähig?
Wenn ich das mal wüßte :lol:

Ich vertraue da voll und ganz unserem Luxemburger Partneranwalt, Cheffe kennt den auch recht gut, und der macht da schon keinen Schmuh :lol:

@Claudi77:
Ja, so in der Art. Auf jeden Fall ein Kreislauf...

Du beantragst halt die bis jetzt in Deutschland entstandenen ZV-Kosten zur Festsetzung nach § 788 ZPO. Diesen Beschluß dann auch international v'bar machen.

Dann beide Titel (VB und KFB) nach Luxemburg zum RA -> der soll die ZV durchführen.

Und dessen Kosten, die dann nicht erstattungsfähig sind, kannste wiederum nach 788 ZPO festsetzen lassen, und so weiter :lol:
Leo
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#10

06.11.2009, 10:21

Hallo alle zusammen,

Ich habe auch mal eine Frage dazu. Ich muss auch in Luxemburg vollstrecken und habe keinen Plan von nichts.

Habe ein Versäumnisurteil und ein Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegen und soll vollstrecken. Da ist noch der Wohnsitz in Deutschland drin vom Gegner. Er ist aber mittlerweile von Celle nach Luxemburg gezogen.

Nun soll ich gegen ihn vollstrecken. Erstmal brauch ich doch da einen besonderen Titel oder? Muss ich die Adresse dabei noch ändern lassen oder so? Gibt es für diese Beantragung (wenn den nötig) ein Formular? Wie lass ich den Titel übersetzen?

Vielleicht kann mir jemand helfen. Vielen Dank!!!
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