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Zwangsvollstreckung im Ausland (Österreich)

Verfasst: 07.08.2006, 14:45
von Gast
Hallöchen an alle!

Hätte ne Frage hinsichltich ZV im Ausland. Und zwar:
Fallen in unserer Kanzlei irgendwelche Kosten gem. RVG an, wenn wir nur die RAe in Österreich mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens beauftragt haben?

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen. :D

Verfasst: 07.08.2006, 18:32
von wifey
Hallo Tatjana,

ich kann Dich hier leider nur freundlich begrüßen und :welcome sagen, da ich mich mit dem RVG nicht so wirklich auskenne und :schieb mal.

Verfasst: 07.08.2006, 19:34
von Jennifer
Ich kann leider auch nicht weiterhelfen, begrüsse ich dafür auch ganz herzlich! :wink1

Verfasst: 14.08.2006, 10:54
von Petra Hetterich
Hallo!

Gab es denn eine Besprechung oder so mit dem Mandanten oder ein Briefchen oder so? Ihr habt euch doch bestimmt mit der Angelegenheit auseinander gesetzt bevor der andere Anwalt beauftragt wurde oder? Ich denke, ich würde zumindest ne Beratungsgebühr nehmen, wenn die Sache nicht schon nach dem Wegfall der Gebühr statt fand. Ansonsten vielleicht ne verringerte Geschäftsgebühr.

Liebe Grüße

Petra

Verfasst: 14.08.2006, 19:55
von Gast
Es war so, wir wollten zuerst die ZV hier versuchen und irgendwann hatten wir eben nachgehakt und rausgefunden, dass die Schuldnerin zwischenzeitlich im Ausland wohnt.
Wir hatten öfters mit den RAe in Österreich korrespondiert, weil die mal des mal jenes gebraucht hatten. Mit der Mandantschaft selber fanden keine (größeren) Besprechungen statt. Jetzt muss ich halt gegenüber der RS-Vers. abrechnen.

Verfasst: 17.08.2006, 14:53
von Gast
:hurra

Ich bin in meiner Sache endlich weitergekommen. Und zwar war haben wir ja einen anderen Rechtsanwalt mit der Durchführung beauftragt, also ist es dann auch nichts anderes als Beauftragung eines Verkehrsanwalts. Und in so einem Fall erhält jeder RA eine 0,3 Verfahrensgebühr (ZV).

:thx für Eure Antworten.

Liebe Grüße
Tatjana

Re: Zwangsvollstreckung im Ausland (Österreich)

Verfasst: 27.07.2016, 12:00
von Js123
Gast hat geschrieben::hurra



Ich bin in meiner Sache endlich weitergekommen. Und zwar war haben wir ja einen anderen Rechtsanwalt mit der Durchführung beauftragt, also ist es dann auch nichts anderes als Beauftragung eines Verkehrsanwalts. Und in so einem Fall erhält jeder RA eine 0,3 Verfahrensgebühr (ZV).
Hallo ihr Lieben, kann mir das noch mal jemand erklären wieso das nichts anderes sein sollte als die Beauftragung eines Verkehrsanwalts?
Ich habe hier einen ähnlichen Fall, nur dass die Kanzlei in Österreich für uns die Zwangsvollstreckung durchgeführt hat. Wir haben ganz am Anfang eine Einwohnermeldeamtsanfrage gestellt und die hat ergeben, dass die Gegenseite jetzt dort lebt.