ZV gegen Limited (Hauptsitz in Großbritannien)
Verfasst: 28.04.2008, 13:18
Hallöchen,
also ich fang mal bei "Urschleim" an:
Klage wegen Arbeitslohn. Nach 2. VU erging Schlussurteil, dass unser Mdt. 4.680,00 € zu erhalten hat. Gegenseite zahlte aber nicht. Also hab ich nen Pfüb ins Geschäftskonto der SCH versucht. Diese hatte das Konto aber bereits aufgelöst. Dannach hab ich nen ZVA rausgeschickt. Der GVZ gab damals an, dass er nur den Prokuristen angetroffen hätte und die ZV danach erfolglos war.
Jetzt habe ich Antrag auf Abgabe der e.V. gestellt und der GVZ sagt mir, dass die Voraussetzungen zur Abnahme nicht vorliegen würden, da ja damals nicht der GF der SCHin der Durchsuchung widersprochen hätte, sondern der ehemalige Prokurist Z. Dieser wäre jedoch nicht zur Vertretung der SCHin verfügt. Ich solle ihm einen neuen Vollstreckungsauftrag übersenden. Nur dann ist ja sicherlich der GF wieder nicht anzutreffen...
Das Problem ist jetzt:
Im Klageverfahren haben wie die Fa. XY, vertr.d.d. Geschäftsführer Z angegeben. Das steht auch so auf dem Urteil. Nun legte mir der GVZ einen Handelsreg.auszug vor, wonach es sich bei der Firma XY um einen Limited (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischen Recht) mit Sitz in Großbritannien handeln würde. Als Einzel-Prokurist ist Herr Z eingetragen.
Das hatten wir vorher nicht gewußt. Wir hatten angenommen, dass Z der Geschäftsführer ist.
Jetzt ist doch mein ganzes Urteil falsch oder nicht?????
Wie komm ich denn nun an mein Geld?????
Ich kann ja schlecht in GB vollstrecken!?!
also ich fang mal bei "Urschleim" an:
Klage wegen Arbeitslohn. Nach 2. VU erging Schlussurteil, dass unser Mdt. 4.680,00 € zu erhalten hat. Gegenseite zahlte aber nicht. Also hab ich nen Pfüb ins Geschäftskonto der SCH versucht. Diese hatte das Konto aber bereits aufgelöst. Dannach hab ich nen ZVA rausgeschickt. Der GVZ gab damals an, dass er nur den Prokuristen angetroffen hätte und die ZV danach erfolglos war.
Jetzt habe ich Antrag auf Abgabe der e.V. gestellt und der GVZ sagt mir, dass die Voraussetzungen zur Abnahme nicht vorliegen würden, da ja damals nicht der GF der SCHin der Durchsuchung widersprochen hätte, sondern der ehemalige Prokurist Z. Dieser wäre jedoch nicht zur Vertretung der SCHin verfügt. Ich solle ihm einen neuen Vollstreckungsauftrag übersenden. Nur dann ist ja sicherlich der GF wieder nicht anzutreffen...
Das Problem ist jetzt:
Im Klageverfahren haben wie die Fa. XY, vertr.d.d. Geschäftsführer Z angegeben. Das steht auch so auf dem Urteil. Nun legte mir der GVZ einen Handelsreg.auszug vor, wonach es sich bei der Firma XY um einen Limited (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischen Recht) mit Sitz in Großbritannien handeln würde. Als Einzel-Prokurist ist Herr Z eingetragen.
Das hatten wir vorher nicht gewußt. Wir hatten angenommen, dass Z der Geschäftsführer ist.
Jetzt ist doch mein ganzes Urteil falsch oder nicht?????
Wie komm ich denn nun an mein Geld?????
Ich kann ja schlecht in GB vollstrecken!?!