Zustellung Mahnbescheid

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Heike19
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#1

16.04.2008, 17:25

Hallo,

brauche mal wieder Euere Hilfe.

Habe einen Mahnbescheid beantragt, welcher jedoch nicht mehr zugestellt werden kann, da der Schuldner nach Griechenland verzogen ist. Der Schuldner hat jedoch hier noch ein Haus, welches auch noch verkauft werden soll, so dass es eventuell auch noch eine Postanschrift gibt. Beim EMA ist jedoch keine angegeben worden.

Wie kann ich jetzt den Mahnbescheid zustellen? Nach Griechenland oder per öffentlicher Zustellung?

Hat von Euch da jemand Ahnung und vielleicht schon mal gemacht?
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Curry
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#2

16.04.2008, 17:57

Also öffentlich kann ein MB nicht zugestellt werden.

Wie das mit einem MB ins Ausland ist, weiß ich leider nicht.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
StineP

#3

16.04.2008, 18:18

Hier mal einen Beitrag aus unserem Forum:

1. Möglichkeit:
Entgegen nehmen wir an, der Gläubiger hat seinen Wohnsitz im Ausland und der Schuldner befindet sich in Deutschland.
In diesem Falle ist ein Mahnbescheidsantrag an das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zu richten. Das AG Berlin-Schöneberg ist in solchen Mahnangelegenheiten das ausschließlich zuständige Gericht wie sich aus dem Gesetz ergibt (§ 689 Abs. 2 II ZPO).
Weiter ist nichts zu beachten, es gibt keine weiteren Besonderheiten. Das Mahnverfahren verfährt genau wie das uns bekannte Mahnverfahren, bei welchem Gläubiger und Schuldner im Inland ihren allgemeinen Wohnsitz haben.

2. Möglichkeit wie in meinem Fall:
Der Schuldner befindet sich im Ausland/Österreich und der Mandant/Gläubiger hat seinen Wohnsitz im Inland.
Hier eine grobe Zusammenfassung nach welchen Kriterien und in welcher Art und Weise ein Mahnbescheid mit Zustellung ins Ausland beantragt werden kann.

Der Schuldner hat wahrscheinlich keinen Zustellungsbevollmächtigten und somit keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland. Somit richtet sich die Zuständigkeit des Mahngerichts nun nicht nach dem Wohnsitz des Gläubigers (bitte nicht verwechseln), sondern nach dem gem. § 703 d II ZPO zuständigen Gericht, das auch für ein streitiges Verfahren zwischen den beiden Parteien zuständig sein würde (z. B. bei Klageinreichung - der Ort an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, oder für den eine Gerichtsstandvereinbarung vorliegt).

Wann besteht nun überhaupt die Zuständigkeit für ein Deutsches Gericht?
In folgenden Fällen besteht die Zuständigkeit der Deutschen Gerichte, wenn:

 die Parteien/Vertragspartner einen Erfüllungsort in Deutschland vereinbart haben (Art. 5 Nr. 1, EuGVVO I, Art. 5 Nr. 1 LuGVÜ)
 der Erfüllungsort in Deutschland liegt aufgrund anderweitiger Gründe (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, Art 5 Nr. 1 EuGVÜ i. V. m. Art. 57 CSIG)
 der Gerichtsstand vertraglich in Deutschland vereinbart wurde (Art. 23 EuGVVO I)
 oder im Familienrecht, der Unterhaltsgläubiger seinen allg. Wohnsitz in Deutschland hat (Art. 5 Nr. 2 EuGVVO I)

Trifft eine dieser Möglichkeiten nun zu, findet unabhängig von der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß dem AVAG (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz) bei erforderlicher Zustellung des Mahnbescheids im (EU-)Ausland das Mahnverfahren statt, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem der folgenden Länder hat:

Niederlande, Belgien, Dänemark, Norwegen, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Israel, Italien, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Griechenland, Schweiz, Spanien, Großbritannien, Nordirland, Estland, Zypern, Ungarn, Slowenien, Tschechische Republik, Slowakei, Litauen, Malta.

Es muss nun der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides bei dem vorgenannten zuständigen streitigen Gericht gestellt werden.

Es sind hierbei folgende Besonderheiten zu beachten:

 Die Zustellung im Ausland wird durch die Europäische Zustellungs-Verordnung zwar erleichtert, doch kann es trotzdem vorkommen, dass die Rücklaufzeiten für den Zustellungsnachweis bei der Auslandszustellung sehr lange andauern.

 Es muss die Zuständigkeit der Deutschen Gerichte belegt werden! Es müssen daher ggf. AGB´s und Gerichtsstandsvereinbarungen über den Erfüllungsort in Deutschland vorgelegt werden. Dies ist jedoch zumindest in den Fällen unnötig, aus denen sich der Gerichtsstand aus dem Gesetz ergibt wie z. B. bei Unterhaltssachen (vgl. Art. 5 Nr. 2 EuGVVO I).

 Die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid beträgt nicht wie bei uns 2 Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides, sondern der Schuldner hat einen Monat lang Zeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, wenn dieser im Ausland zugestellt wurde.

 Es fallen höhere Kosten an, so dass der Mahnbescheid nicht unbedingt günstiger als eine Klage ist. Es müssen ggf. höhere Kostenvorschüsse an den Mandanten gestellt werden. Beispielsweise können nämlich Prüfungsgebühren für das Ersuchen der Zustellung durch das Gericht sowie Auslagen für Zustellung durch die ausländische Behörden, ggf. anfallende Übersetzungskosten anfallen.

 Im Falle des Widerspruches muss sich das Gericht das für streitige Verfahren zuständig wäre, in Deutschland befinden.

Für die Gerichtskosten ist der Mandant vorschusspflichtig. Einen Einzug der Gerichtskosten wie im hiesigen Mahnverfahren ist bei Auslandsmahnverfahren nicht möglich. Gemäß dem Gesetz ist die erste Prozesskostenhälfte schon mit Einreichung des Mahnbescheidsantrages fällig (es gelten dieselben Gerichtsgebühren wie im inländischen Mahnverfahren). Weiter ist mit ca. € 20,00 Zustellkosten für jedes Zustellersuchen im Ausland zu rechnen.
Heike19
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#4

17.04.2008, 10:59

StineP vielen Dank für diese ausführliche Information.

Die 1. Möglichkeit erscheint mir hier wohl am einfachsten.

Den Mahnbescheid hatte ich jedoch schon beim Zentralen Mahngericht in Aschersleben beantragt. Wenn ich jetzt den Mahnbescheidsantrag an das Amtsgericht Berlin-Schönefeld schicken soll, kann ich da die Abgabe an das AG Berlin-Schönefeld beantragen?

Das streitige Gericht würde ja dann wohl das Gleiche sein, oder? Es handelt sich hier in dem Fall um eine Warenlieferung.
LG Heike19
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#5

17.04.2008, 11:05

Ich glaube, da hast Du StineP falsch verstanden...

Wenn der Gläubiger in Deutschland ist, kannst Du das nicht über das AG Berlin-Schöneberg machen, nur wenn der Gläubiger im Ausland ist und der Schuldner in Deutschland, nicht andersrum...
Heike19
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#6

17.04.2008, 12:03

Stimmt, du hast recht. Da habe ich das ja völlig verwechselt, so dass ich doch die 2. Möglichkeit in Betracht ziehen muss.

Jetzt stellt sich natürlich für mich die Frage, an welches Gericht ich den Mahnbescheid richten muss, wenn der Schuldner jetzt in Griechenland wohnt?

Kann ich da den normalen Mahnbescheidsantrag nehmen oder gibt es da etwas besonderes zu beachten?

Habe davon echt überhaupt keine Ahnung :cry:
LG Heike19
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#7

18.04.2008, 10:08

Hat keiner von Euch Ahnung zu meiner Problematik?
LG Heike19
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#8

18.04.2008, 10:35

StineP hat das in ihrem Beitrag geschrieben, wie Du das machen musst...

Du kannst auf jeden Fall einen normalen Mahnbescheidsantrag nehmen, wenn die Voraussetzungen für das Mahnverfahren gegeben sind... Da sind ja auch extra Felder für Ausland beim Antragsgegner...

Du musst halt sehen, ob für ein streitiges Verfahren ein deutsches Gericht zuständig ist und dort ist der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zu stellen...

Du musst allerdings belegen können, dass ein deutsches Gericht für ein streitiges Verfahren zuständig wäre...

Hoffe, ich konnte Dir ein wenig weiterhelfen...
Pölchen

#9

18.04.2008, 10:38

Hallo,
ich hatte letztens einen MB-Schuldner in Luxemburg. Habe den MB an unser zentr. Mahngericht in Hagen geschickt, kam dann nur eine Mitteilung, dass das eine Auslandszustellung ist und die die (erhöhten) Gerichtskosten vor Zustellung haben wollten, dann ist alles seinen geregelten Gang gegangen.

Liebe Grüße
Heike19
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#10

18.04.2008, 10:42

Erstmal vielen Dank!

Werde nun die Adresse in Griechenland ausfindig machen und es dann dem Zentralen Mahngericht mitteilen.

Mal sehen, was dann passiert.

:thx
LG Heike19
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