Aktuelles im Bereich ZV in Dänemark

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
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Gast

#1

29.01.2008, 23:10

Hi,

hab gehört, ich kann hier wg. Schadensersatz aus Mietverhältnis nen MB hier beim Erfüllungsort also Whg. stellen und dann in Dänemark, wo Schuldner hingezogen ist, vollstrecken lassen.
Hat jemand da Erfahrungsberichte? Bei mir drängt bald die Zeit wg. Verjährung und der Typ/Schuldner in DK zahlt nicht, trotz Ansage. Hab zur Sicherheit zwar immerhin noch seine Anteile und kann ihn ein zweites mal abmahnen wg. Ausschluss und dann diesen beantragen, aber möchte meine Forderung gern "sichern" mit einem Titel.
Lohnt sich der Aufwand ?
Geht so ein MB auch maschinell oder nur mit alten Formularen oder online, wie sind Eure Erfahrungswerte wg. Erlass VB und dann Erfolg in ZV und wie.

Danke für die Antworten!

Tine

PS: Die, die länger nicht da war, aber jetzt zum 1.4. ne gute Festanstellung zu sehr guten Bedingungen hat und JUHUU schreit!
Gast

#2

30.01.2008, 21:55

Schade, noch keiner wirklich aktiv in DK gewesen?
Unser Anwalt auch nicht! ;-)

Mir kann das mit der ZV zwar aufgrund von Anteilen (Schuldner ist Mitglied in unserer Genossenschaft) ja "egal" sein, MB und VB als Titel kann ich ja hier in Deutschland wg. Verjährung "locker" beantragen.
Aber es würde mich wirklich interessieren.
Na, nu werde ich drohen mit Titel und ZV in Dänemark und "erheblichen" Kosten und ihn noch ein 2. mal den Ausschluss androhen, dann kann ich ihn ausschließen lassen aus der Genossenschaft und dann kann ich dann, wenn auch viel später, die Forderung befriedigen, wenn er jetzt nicht freiwillig, was ich ihm ja anbot, Frist läuft morgen ab. Also schicke ich noch mal und drohe und packe gleich so ein Schreiben bei, von wegen, ich kündige meine Anteile oder Teil der Anteile (Forderung + Zinsen ...) unter Verzicht auf Einrede der Verjährung.
Verjährung läuft bis 5.3.2008 aus Schadensersatz.

Aber gerade in Bezug auf die Zustellung in Dänemark bei grenzüberschreitendem Mahnverfahren hätte ich gern Erfahrungsberichte, also wer hat, dann bitte mal konkrete Angaben DANKE.

Tine
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#3

31.01.2008, 10:05

Also ich habe hier auch noch einen Titel, aus dem ich in Dänemark vollstrecken müsste. Würde mich auch mal interessieren, wie das so geht. Habe leider damit auch noch keine Erfahrung gemacht...
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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#4

31.01.2008, 10:57

Hallo ihr zwei,

schaut doch mal auf den folgenden Link: http://www.kopenhagen.diplo.de/Vertretu ... ungen.html

Dort erfahrt ihr viel wissenswertes über ZV in Dänemark.

Hoffe das hilft euch ein wenig weiter.

In dem Sinne, Liebe Grüsse aus Berlin Neukölln
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#5

31.01.2008, 11:01

Speziell zum Thema Vollstreckung hier folgendes ( dann müsst ihr nich mehr suchen *fg* ) :

II. Vollstreckung

Gesetzliche Grundlagen

Ausländische rechtskräftige Urteile über zivilrechtliche Ansprüche können nach folgenden Abkommen vollstreckt werden:

Brüsseler/Europäisches Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil – und Handelssachen (BGBl 1972 II 773; mit späteren Änderungen);

Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1994 II 2658, 3772).

Die EU-Verordnung zum europäischen Vollstreckungstitel, die ab 21.10.2005 in Kraft tritt, wird nicht in Dänemark gelten.

Sachliche, örtliche Zuständigkeit

Die Durchführung der Zwangsvollstreckung obliegt dem Amtsrichter (in dieser Eigenschaft als foged bezeichnet) bzw. seinen Assessoren oder anderen Gehilfen. Eine amtliche Unterscheidung zwischen Amtsrichter und Gerichtsvollzieher wie in Deutschland gibt es in Dänemark nicht.

Vollstreckbare Entscheidungen

In Dänemark sind folgende deutsche Titel vollstreckbar:

Urteile deutscher Gerichte, einschließlich Versäumnisurteile;

Beschlüsse;

Kostenfestsetzungsbeschlüsse;

Vollstreckungsbescheide und

Prozessvergleiche;

freiwillige Vergleiche;

andere Schuldanerkenntnisse sowie

Wechsel und Schecks.

Formerfordernisse (Kopien, Übersetzungen, Legalisationserfordernisse)

Der Antrag auf Zulassung und Einleitung der Zwangsvollstreckung ist direkt an das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht zu richten.

Folgende Dokumente sind dem Antrag beizufügen:

Nachweis über die Zustellung der Klageschrift;

Ausfertigung des deutschen Urteils;

Urkunde, aus der sich die Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt;

Zustellungsurkunde bezüglich des Urteils;

ggf. Nachweis, aus dem sich ergibt, dass dem Antragsteller für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

In aller Regel verlangen die dänischen Gerichte eine beglaubigte Übersetzung der oben genannten Urkunden. Mit dem Antrag können auch die Übersetzungskosten geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass für jedes Vollstreckungsverfahren ein Zustellungsbevollmächtigter in Dänemark, i.d.R. ein Rechtsanwalt, zu benennen ist (s.o.).

Verfahren

Aus einem Urteil ist die Zwangsvollstreckung im Regelfall frühestens – vorausgesetzt, dass eine Berufung nicht bereits eingelegt ist - 14 Tage nach dem Tag der Verkündung zulässig (vgl. § 480 retsplejeloven). Vor allem wegen Terminüberlastung kann der Vollstreckungstermin oft erst mehrere Monate später anberaumt werden. Erklärt der Schuldner auf gerichtliche Vorladung unter strafrechtlicher Verantwortung, dass er kein der Zwangsvollstreckung unterworfenes Vermögen besitzt, d.h. gibt er eine sog. "Insolvenzerklärung" ab, die der deutschen "eidesstattlichen Erklärung" entspricht, muss sich der Gläubiger damit begnügen. Die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses wird nicht gefordert. Nach Abgabe einer derartigen Insolvenzerklärung kann, falls nicht besondere Umstände vorliegen, ein neuer Vollstreckungsversuch erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten vorgenommen werden. Während dieser Frist können auch Vollstreckungsanträge anderer Gläubiger abgewiesen werden. Von diesen Vorschriften kann unter besonderen Umständen aufgrund einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts abgewichen werden.

Bei der Vollstreckung aus Versäumnisurteilen ist insbesondere darauf zu achten, dass die Zustellung der Klageschrift durch Zustellungsurkunde nachgewiesen wird.

Gehalts- und Lohnpfändungen können in der Regel nur für die öffentliche Hand vorgenommen werden und sich ausschließlich auf fällige Forderungen beziehen. Unter bestimmten Umständen können auch private Gläubiger auf solche Forderungen Zugriff nehmen. Die Gehaltsforderung muss dann jedoch seit mindestens sieben Tagen fällig gewesen sein, so dass diese Möglichkeit praktisch keine Rolle spielt.

In Angelegenheiten mit einem Streitwert bis zu DKK 2.500 kann der foged die Vollstreckung ohne Anwesenheit bzw. Vertretung des Gläubigers vollziehen. In Verbindung mit einer Pfändung kann er von Amts wegen dem Schuldner eine Abwicklungsfrist von zehn Monaten gewähren. Während dieser Frist kann die gepfändete Sache nicht zwangsversteigert werden.

Die Vollstreckung in das sog. Benefizium, d.h. Gegenstände, die zur Aufrechterhaltung eines bescheidenen Lebensstandards des Schuldners notwendig sind, ist nicht möglich. Hierbei ist der Schutz weitgehender als in Deutschland.

Auch die im deutschen Recht bekannten vorläufigen Rechtsbehelfe Arrest und einstweilige Verfügung gibt es in Dänemark. Sie sind jedoch nur gegen Sicherheitsleistung möglich.

Das müsste euch helfen.
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