Hallo, könntet Ihr mir Tips geben, wo, wie und mit welchem Formular ich einen Österreicher zur Zahlung auffordern kann? (per Mahnbescheid)
Vielen lieben Dank
Chrissi
Mahnbescheid in Österreich
- butterflybabe
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2404
- Registriert: 30.04.2007, 12:40
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Wohnort: Bayern
Oje, kann ich dir leider nicht sagen, wie kommst du darauf, dass das Gericht in Österreich zuständig ist? Beim Mahnverfahren Gerichtsstand des Antragstellers.
Aber ich hab die letzten Mahnbescheide immer über das bei uns zuständige Mahngericht Coburg beantragt. Die veranlassen dann die Zustellung nach Österreich.
Aber ich hab die letzten Mahnbescheide immer über das bei uns zuständige Mahngericht Coburg beantragt. Die veranlassen dann die Zustellung nach Österreich.
- petramaus
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 868
- Registriert: 17.10.2007, 21:29
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Aschaffenburg
- Kontaktdaten:
Seh das genauso. Zuständiges Gericht für den MB ist das des Antragstellers, nicht des Gegners.
![Bild](http://www.cosgan.de/images/kao/figuren/g060.gif)
______________________________________________
Meinungsaustausch ist, wenn man mit seiner Meinung zum Chef geht und mit dessen Meinung zurückkommt
- petramaus
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 868
- Registriert: 17.10.2007, 21:29
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Aschaffenburg
- Kontaktdaten:
Den MB beantragst du bei dem Mahngericht eurer Mandantin, ganz normal. Das Gericht stellt den MB dann nach Österreich zu.
![Bild](http://www.cosgan.de/images/kao/figuren/g060.gif)
______________________________________________
Meinungsaustausch ist, wenn man mit seiner Meinung zum Chef geht und mit dessen Meinung zurückkommt
- petramaus
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 868
- Registriert: 17.10.2007, 21:29
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Aschaffenburg
- Kontaktdaten:
Hab nochmal nachgefragt, das zuständige Mahngericht ist in dem Fall AG Schöneberg (in Berlin).
![Bild](http://www.cosgan.de/images/kao/figuren/g060.gif)
______________________________________________
Meinungsaustausch ist, wenn man mit seiner Meinung zum Chef geht und mit dessen Meinung zurückkommt
- butterflybabe
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2404
- Registriert: 30.04.2007, 12:40
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Wohnort: Bayern
Ob die Gerichtsstandvereinbarung zulässig ist, kann ich dir nicht sagen, hier fehlen nötige Angaben.
Zuständig ist für das Mahnverfahren immer das Gericht am Gerichtsstand des Antragstellers. Für das streitige Verfahren kommt es auf den Gerichtsstand des Antragsgegners oder den besonderen/ausschließlichen Gerichtsstand an. Seihe § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO
Ich denke, dass es bei euch ein zentrales Mahngericht gibt, oder. Bei uns in Bayern ist das zB AG Coburg.
Wenn der Antragsteller keinen allgm. Gerichtsstand in Deutschland hat, ist das AG Schöneberg in Berlin zuständig.
Sofern der Antragsgenger ohne allm. innländischen Wohnsitz hat, ist das AG für das Verfahren zuständig, an dem das streitige Verfahren zuzuführen wäre 703 II ZPO. Hier müsstest du prüfen, ob denn ein besonderer Gerichtsstand vorliegt.
Zuständig ist für das Mahnverfahren immer das Gericht am Gerichtsstand des Antragstellers. Für das streitige Verfahren kommt es auf den Gerichtsstand des Antragsgegners oder den besonderen/ausschließlichen Gerichtsstand an. Seihe § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO
Ich denke, dass es bei euch ein zentrales Mahngericht gibt, oder. Bei uns in Bayern ist das zB AG Coburg.
Wenn der Antragsteller keinen allgm. Gerichtsstand in Deutschland hat, ist das AG Schöneberg in Berlin zuständig.
Sofern der Antragsgenger ohne allm. innländischen Wohnsitz hat, ist das AG für das Verfahren zuständig, an dem das streitige Verfahren zuzuführen wäre 703 II ZPO. Hier müsstest du prüfen, ob denn ein besonderer Gerichtsstand vorliegt.
- butterflybabe
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2404
- Registriert: 30.04.2007, 12:40
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Wohnort: Bayern
Hab noch was vergessen. § 688 Abs. 3 ZPO könnte teilweise auch noch zutreffen. Falls der MB im Ausland zugestellt werden müsste, muss mit diesem Land ein Anerkennungs- udn Vollstreckungsabkommen vorliegen. Sowas gibts mit Österreich