Mahnbescheid und Volsltreckung gegen Mdt in Italien

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Gast

#11

08.11.2007, 14:25

Hallo Foreno´s, hab leider keine Antwort zu dem Thema, sondern nur Fragen :-) Mahnverfahren / Zwangsvollstreckung, Mandant sitzt im Libanon? Kann mir da jemand helfen? Antragssteller sind wir.
Anton79
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#12

08.11.2007, 14:34

war ein versehen meinerseits. Wir sind natürlich antragsteller in Deutschland. Aber wir haben einen ausländischen AntragsGEGNER! Daher gilt doch 703 d ZPO!!!

wo muss der MB beantragt werden?
Janin

#13

08.11.2007, 14:36

jetzt bringst du mich aber auch ganz schön durcheinander.

oh ich verwechsele das grad mit was anderem. berlin ist zuständig.
Gast

#14

08.11.2007, 14:41

Also doch Berlin-Schöneberg zuständig. Man sollte doch nicht immer so unsicher sein.
Anton79
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#15

10.11.2007, 09:21

Vorsicht!

Berlin Schöneberg ist NICHT zuständig. Berlin Schöneberg ist nur zuständig, wenn der Antragsteller keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat.

Hier in meinem Fall ist es aber der ANTRAGSGEGNER der keinen allgeinenen Gerichtstand und keinen besonderen Gerichtstand im Inland hat.


Was nun?
Kimmy

#16

10.11.2007, 09:37

Also, AG Berlin-Schöneberg ist zuständig, wenn der Antragsteller im Ausland ist.
Bei Dir Anton gilt § 703 d ZPO. Es muss also überprüft werden, ob es einen ausschließlichen Gerichtsstand in Deutschland gibt und bei diesem AG muss dann der MB beantragt werden. Gibt es keinen ausschließlichen Gerichtsstand in Deutschland kannst Du kein Mahnverfahren einleiten.
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Sandra S.
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#17

10.11.2007, 21:07

Hallo Anton :wink2

ich hab grad nochmal in meinen Unterlagen gewühlt. Also:

Gemäß § 703d ZPO ist für das Mahnverfahren das Gericht zuständig, das für das streitige Verfahren zuständig wäre (und zwar streitwertunabhängig immer das AG/Mahngericht).

Für den Gerichtsstand gilt dann die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO). ZPO gilt hier nicht, da die EuGVVO internationales Recht ist und somit das nationale Recht (ZPO) überlagert.

Nur mal so sinngemäß die Vorschriften, die für deinen Fall von Bedeutung sind:

Art. 1: EuGVVO gilt für alle EU-Staaten außer Dänemark.
Art. 2: Grundsätzlich können Personen nur in "ihrem" Land verklagt werden.
Art. 3: Nach den Vorschriften der Art. 5-24 EuGVVO können Personen aber auch vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates verklagt werden.

So, und dann steht in Art. 5

"Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden
1 a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre
b) im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
- ...
- für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen
...


Also wäre in dem Fall der Gerichtsstand der Sitz Eurer Kanzlei bzw. das dazugehörige Zentrale Mahngericht.


Wie das mit dem Europäischen Vollstreckungstitel genau funktioniert, kann ich dir nicht sagen. Ich glaube aber, die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kannst du erst beantragen, wenn du den Vollstreckungstitel in der Hand hast, also nicht schon vorher.


So und jetzt genug :klugscheiss

Übrigens: Du hast Post :D
Liebe Grüße
von Sandra
Anton79
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#18

10.11.2007, 23:10

hiiiiiiiiiiiii sandra.

du meinst also wirklich , dass wir den Mahnbescheid gegen den ausländischen Mandanten, der in italien sitzt , trotzdem in Deutschland am Sitz der Partei beantragen können?

das wäre ja geil!!! ;-)
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Sandra S.
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#19

11.11.2007, 18:41

Jap, so hab ichs zumindest gelernt :wink:
Liebe Grüße
von Sandra
Anton79
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#20

11.11.2007, 18:48

wo hast du das gelernt?

im Rechtsfachwirtkurs? oder anderem Seminar? Hast du dazu noch unterlagen?
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