Vollstreckung im Ausland

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
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mollie

#1

05.11.2007, 10:37

der Schuldner wohnt in Deutschland. er arbeitet aber in der Schweiz und wir möchten jetzt gerne die Lohnpfändung in der Schweiz betreiben.... wie machen wir das???
secret72

#2

05.11.2007, 11:26

Also, wir haben bei einem in Deutschland wohnenden und in Österreich arbeitenden Schuldner auch eine Lohnpfändung vorgenommen und den Arbeitgeber dann ganz normal als Drittschuldner angegeben.

Solltest nur mal nachfragen, ob Du Dich für den Erlass des Pfübs an ein spezielles - wegen Auslandszuständigkeit - Gericht wenden mußt.
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Steffi_1986
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#3

05.11.2007, 11:44

also ich würd auch einen ganz normalen Pfüb machen und den Arbeitgeber als Drittschuldner eingeben. Zuständig ist doch das Gericht am Wohnsitz des Schuldners...
Oder du rufst sicherheitshalber einfach mal beim Gericht an und fragst nach, wenn sie nett sind, geben Sie dir sich eine Auskunft.
Liebe Grüße

Steffi_1986
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DasGrossi
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#4

05.11.2007, 13:39

Das ist gar nicht so einfach. Wir hatten das im alten Büro mal (kann ich jetzt so leider nicht nachschlagen).

Da muss der Titel ne Vollstreckbarerklärung kriegen und das muss mit nem Arrestbeschluss an den Drittschuldner zugestellt werden.

Ich würde da mal in der Schweiz bei dem zuständigen Kanton, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat, nachfragen, was die brauchen.
Liebe Grüße
DasGrossi

[b]In dubio prosecco...[/b]
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Master24
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#5

05.11.2007, 13:48

Ich tendiere auch ganz stark zu: "Rechtspfleger anrufen!" Die Problematik ist: Ihr pfändet den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Zahlung des Arbeitsentgeltes, welchen dieser gegen den Drittschuldner hat.

Das heißt mit einer Pfändung dieses Anspruches steht Ihr in der Position des Vollstreckungsschuldners und seit quasi an dessen Stelle. Also müsste ja eigentlich schweizerisches Recht angewandt werden, um von dort Geld zu erhalten... :-/
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Gast

#6

05.11.2007, 16:08

Sieh mal unter Themen ZV in der Schweiz nach, da steht genau beschrieben wie man in der Schweiz ZV betreibt, er arbeitet dort, Drittschuldner ist dort also ist m. E. die ZV an den Drittschuldner nach Schweizer Recht zu veranlassen.
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