Pfüb in der Schweiz?

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Antworten
StineP

#1

17.10.2007, 09:48

Weiß jemand ob ich problemlos einen Pfüb in die Schweiz zustellen lassen kann? Muss ich da irgendwas beachten?

Wir haben einen deutschen Titel, aus dem wir schon vollstreckt haben. Nun ist der Schuldner in die Schweiz gezogen am 1.10. und verdient da 4300 CHF monatlich brutto. Wollen wir natürlich gerne haben *gg.. Kommen wir da ran?
Benutzeravatar
mokey1
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 258
Registriert: 19.09.2007, 13:43
Beruf: ReFaWi
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Münsterland

#2

17.10.2007, 10:06

Ich hoffe, das hilft dir:

Zwangsvollstreckung in der Schweiz
In der Schweiz gilt für die Zwangsvollstreckung von Geldschulden das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). Im Wesentlichen gibt es zwei Verfahren, dasjenige der Pfändung und dasjenige des Konkurses. Der Pfändung unterliegen vor allem Privatpersonen. Anders als in Deutschland können hingegen Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH etc.) nur auf Konkurs betrieben werden. Für den (aktiven) Gläubiger kann dies daher von Nachteil sein, als für ein Konkursverfahren Kostenvorschüsse zu erbringen sind und im Konkursverfahren mit Ausnahme der üblichen Privilegien der Forderungen der Arbeitnehmer etc. alle Forderungen gleichrangig behandelt werden.
Das Betreibungsverfahren läuft so ab, dass dem Schuldner zuerst ein Zahlungsbefehl zugestellt wird, worauf der Schuldner die geltend gemachte Forderung bestreiten ("Rechtsvorschlag erheben") kann. Tut er dies, so ist der Gläubiger privilegiert, der über eine schriftliche Schuldanerkennung (einfache Schriftlichkeit genügt) oder z.B. über eine schriftliche Bestellung verfügt, aus der der geschuldete Betrag hervorgeht. Mit einem solchen Dokument kann in einem einfachen Verfahren die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, kann die Betreibung entweder auf Pfändung oder Konkurs fortgesetzt werden. Für Firmen, die in die Schweiz liefern, empfiehlt es sich deshalb, darauf zu bestehen, dass der Besteller schriftliche Bestellungen unterschreibt.
Zur Abklärung der Bonität von Schuldnern oder potentiellen Vertragspartnern können in der Schweiz bei dem zuständigen Betreibungsamt Betreibungsauskünfte über bisherige Betreibungen gegen den Schuldner eingeholt werden.
Interessant ist unter Umständen die Möglichkeit des Arrestes gegen ausländische Schuldner. Ein solcher kann beantragt werden, wenn gegen den ausländischen Schuldner ein vollstreckbares gerichtliches Urteil vorliegt oder die Forderung, die glaubhaft zu machen ist, einen Bezug zur Schweiz hat. Voraussetzung ist allerdings, dass Vermögensgegenstände in der Schweiz glaubhaft gemacht werden.
Ein Anwalt kann mit seinem Aktenkoffer mehr stehlen
als hundert Männer mit Kanonen.
Don Vito Corleone
Antworten