Mahnbescheid nach China

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alraune
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#21

20.05.2011, 10:58

http://www.gbp-international.com/attach ... wahres.pdf" target="blank

Hier steht, wie es in China abläuft. Man muß wohl ein chinesisches Mahn- bzw. Klageverfahren einleiten. Da die Autoren Rechtsanwälte in Deutschland sind (0911 ist die Vorwahl von Nürnberg), hätte die vermutlich geschrieben, wenn es irgendwie einfacher ginge.
esmiralda
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#22

20.05.2011, 12:09

Danke schön für deine Mühe!
Hilft mir aber leider bei meiner Frage bezogen auf den Gerichtsstandort nicht weiter :(
cosmicmoon
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#23

24.05.2011, 22:18

Hallo Esmiralda,

einen deutschen Mahnbescheid mit Auslandszustellung kannst Du NICHT machen, da steht Dir § 688 Abs. 3 ZPO im Wege:

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) dies vorsieht.

Das AVAG (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz) sieht nunmal das deutsche Auslandsmahnverfahren für China nicht vor, somit fällt der Antrag auf Erlass eines deutschen Mahnbescheides mit Auslandszustellung weg.

Europäischer Zahlungsbefehl entfällt ebenfalls, da Dir Voraussetzung des "grenzüberschreitenden Charakters" per Definition der Europäischen MahnverfahrensVO EG-Nr. 1896/2006 fehlt! Demnach muss nämlich mindestens eine Partei ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat als dem des befassten Gerichts haben.

Da der Europäische Zahlungsbefehl in China nicht eingereicht werden kann, (gehört ja schließlich nicht zur EU!!!) müsste er eigentlich in Deutschland eingereicht werden, dieser würde aber abgewiesen werden, da dafür der "grenzüberschreitende Charakter" fehlt, denn das befasste Gericht ist in Deutschland und Dir fehlt dann eine Partei in einem anderen Mitgliedsstaat (also einem anderen Mitgliedsstaat der EU! außer Deutschland).

Somit besteht von hier Deutschland aus mit den vorliegenden Mitteln auf jeden Fall schon einmal keinerleit Möglichkeit für einen Mahnbescheid oder einen eruopäischen Zahlungsbefehl!

Es bleibt daher nur der Klageweg. Allerdings halte ich es nicht für besonders klug, die Klage in Deutschland einzureichen!

Denn am Ende bekommt Ihr ein Urteil, welches ihr nicht in China vollstrecken könnt! Es gibt zwischen China und Deutschland KEIN Abkommen hinsichtlich der Anerkennung von Entscheidungen staatlicher Gerichte gibt! Es gibt bislang auch noch kein einziges deutsches Urteil, das in China hätte vollstreckt werden können, weil deutsche Urteile dort nicht anerkannt werden! Es gab in Deutschland bislang lediglich zwei Fälle (und diese sind in Rechtsprechung in Literatur äußerst umstritten!!!!) wonach ein chinesisches Urteil in Deutschland für vollstreckbar erklärt wurde (eines wurde - wie soll es auch anders sein :-) - vom Kammergericht Berlin und eins vom OLG Düsseldorf für vollstreckbar erklärt) Einen Fall, der andersherum funktionierte (also dass ein deutsches Urteil in China anerkannt wurde und für vollstreckbar erklärt wurde gab es noch NIE!!!) Grund dafür, ist nunmal, dass es kein Abkommen zwischen China und Deutschlang gibt.

Es ist daher dringend davon abzuraten in Deutschland zu klagen, wenn die ZV in China stattfinden soll!!!

Da kommt ihr wirklich nur ran, wenn ihr in China klagt, ein Urteil in China erwirkt und das in China für vollstreckbar erklärt wird! Nur dann besteht der Hauch einer Chance in China zu vollstrecken! Aber auch dabei sollte nicht aus dem Auge verloren werden, dass in China die Uhren noch anders ticken!!!!

Also wenn ihr Eurem Mandanten nicht nur das Geld aus der Tasche ziehen wollt, für ein völlig unnützes Verfahren in Deutschland, dann kann man dem Mandanten nur empfehlen, in China zu klagen...
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