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Verfasst: 01.02.2007, 16:35
von Curry
Ich glaube, er sagte 1,5 Gebühr ..... *grübel*
Das ist auch richtig, bis 31.12.2006. Ab 01.01.2007 dann aber nur noch 1,0.

Verfasst: 11.02.2007, 14:08
von H.Stummeyer
Die Kosten eines Teilzahlungsvergleiches sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung und können auch nicht durch Verrechnung mit Teilzahlungen als solche vereinnahmt werden (DGVZ 1998/175 AG Berlin Charlottenburg, Beschl. vom 15.05.1998, Aktenz. 31 M 8012/98; DGVZ 2006/29, Beschl. LG Bonn vom 06.12.2005, Aktenz. 4 T 415/05; Beschl. AG Burgdorf vom 28.12.2005, Aktenz. 18 M 694/05).

Unstreitig ist es, dass nach dem RVG ein gegenseitiges Nachgeben für den Abschluss eines Teilzahlungsvergleiches nicht mehr erforderlich ist. Jedoch zählen weiterhin die Kosten eines Teilzahlungsvergleiches nicht unter die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (LG Baden-Baden,
JurBüro 1991, 1273).
In übrigen wird angemerkt, dass gerade ein Teilzahlungsvergleich die Zwangsvollstreckung vermeiden soll, so dass diese für den Vergleich anfallenden Kosten keine Kosten im Sinne des § 788 ZPO darstellen
können.
Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Wegen des bereits vorliegenden Titels
fehlt es gerade an einer solchen Ungewissheit (LG Bonn, Beschluss vom 21.03.2005, 5 T 94/05: LG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2005, 2 T 388/05; AG Burgdorf, Beschluss vom 28.12.2005, 18 M 694/05)