nochmal zusammenfassend:
regulär ist das Amtsgericht (zentrales Mahngericht, wenn vorhanden) zuständig allgemeiner Gerichtsstand des Antragsteller § 689 ZPO
hat der antragsteller keinen allg. gerichtsstand im innland, so geht der mb nach ausschließlich berlin-schöneberg. § 689 II S.2 ZPO
nun dazu:
muss der mb ins ausland zugestellt werden, so ist das ag zuständig, das für ein streitiges verfahren zuständig wäre.
§ 703 d II und II ZPO.
ist es nun deutschland, weil dies so in den agb's steht?
Mahnbescheid in Österreich
- lady_lydili
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wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...
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- mini-me
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Wenn eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, welche besagt, dass der allgemeine Gerichtsstand in Deutschland ist, dann kannst Du den Mahnbescheid bei Deinem zuständigen Amtsgericht beantragen.
Um so leichter wird dann die Vollstreckung, die macht dann wieder Spaß.
m-m
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m-m