Generell: ZV in Italien

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
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Master24
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#1

01.04.2010, 16:08

Liebe KollegInnen,

ich habe hier einen Fall auf dem Tisch mit „normalen deutschen Zwangsvollstreckungsti-teln“ (Klausel + Zustellungsnachweis gegeben) gegen die Schuldner, beide unter echten normalen Adressen eben in Italien vor Ort.

Wie funktioniert nun aber die Zwangsvollstreckung dort? Ehrlich gesagt spreche ich weder italienisch noch habe ich auch nur den Hauch einer Ahnung, wie es dort zugeht. Wer mag mich also am Reigen des Wissens teilhaben lassen und mich aufklären?

Lieben Dank im Voraus!
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Finja75
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#2

01.04.2010, 16:21

Hast Du denn schon einen europäischen Vollstreckungstitel über die Forderung?

Ich habe gerade eine Sache, in der mir die Bestätigung verweigert wurde, da die Schuldnerpartei eine natürliche Person und zugleich Verbraucher ist und ihren Wohnsitz zu Beginn des Verfahrens nicht im Inland hatte.
cosmicmoon
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#3

06.04.2010, 12:58

Als allererstes musst Du - wie bereits gesagt - die Titel als europäische Vollstreckungstitel anerkennen und vollstreckbar erklären lassen. Da ich nicht weiß, um welche Art von Titeln es sich handelt, kann ich Dir leider hier keinen Tipp geben, ob Du durch das Exequaturverfahren musst (bspw. bestrittene Forderung oder Gegner=Verbraucher) oder ob Du den Titel über die EuVTVO anerkennen und vollstreckbar erklären lassen kannst.

Dann ist eine Übersetzung in die Landessprache - in der die ZV erfolgen soll - erforderlich und danach müsstest Du einen italienischen Anwalt mit der Zwangsvollstreckung beauftragen, da in Italien für die Zwangsvollstreckung Anwaltszwang herrscht und ein dort zugelassener Anwalt die ZV-Anträge etc. stellen muss. Italienische Anwälte die auch deutsch sprechen, findest Du im www.
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Master24
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#4

15.04.2010, 07:28

:thx
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
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