Hallo Ihr Lieben,
in einer Mietforderungssache haben wir für einen Mandanten - wohnhaft in England - hier in deutschland einen Mahnbescheid beantragt. Schuldner wohnte erst in Eppelheim. (war die vom Mandanten an den Schuldner vermietete Wohnung).
Danach haben wir eine Adresse in Berlin ausfindig gemacht, jedoch konnte auch unter diese Adresse der Mb nicht zugestellt werden.
Gem. § 688 II Satz 3 ist eine öffentliche Zustellung des MB wohl nicht möglich.
Der Übergang ins streitige Verfahren ist gem. BGH Beschluss v. 17.06.2004 IX 2B 206/03 unzulässig. (Ohne Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner und ohne einen von diesem rechtzeitig erhobenen Widerspruch kann der Rechtsstreit nicht in das streitige Verfahren überführt werden. )
Jetzt soll ich eine weitere Möglichkeit finden die Sache weiterzubetreiben.
Meines erachtens muss hier eine Klage erhoben werden, an dem zuletzt bekannten Aufenthaltsort. Das Mahnverfahren kann nicht weiter betrieben werden.
Eine andere Idee habe ich auch nicht. Kennt sich hier jemand von euch aus?
MB Antragsteller England, Antragsgegner Deutschland unbekann
EDIT - gelöscht, mein posting war blödsinn ![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
Zuletzt geändert von cjdenver am 12.04.2010, 17:06, insgesamt 1-mal geändert.
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......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Ich glaube Du bringst hier was durcheinander... Der Antragsteller ist im Ausland, der Antragsgegner wohl unbekannt verzogen aber im Inland, oder habe ich das falsch gelesen?
ne du hast recht, ich hab das echt falschrum gelesen... war irgendwie zu logisch, von mietsache auf ausland zu kommen (der mieter haut ins ausland ab) -- also ist mein posting größter blödsinn und ich werds daher löschen ![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
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also ich versuchs nochmal, jetzt aber richtigrum:
es ist doch ziemlich wurscht ob der kläger im ausland oder im inland sitzt. also musst du ganz normal beim zuständigen gericht klage einreichen und öffentliche zustellung (mit den entsprechenden nachweispflichten, die du erfüllen musst) beantragen.
das mahnverfahren ist damit erledigt, denn wie du richtig schreibst kannst du das nicht weiter betreiben.
es ist doch ziemlich wurscht ob der kläger im ausland oder im inland sitzt. also musst du ganz normal beim zuständigen gericht klage einreichen und öffentliche zustellung (mit den entsprechenden nachweispflichten, die du erfüllen musst) beantragen.
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