Schuldner in Schweiz, Grundstück in Deutschland

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RAsunny
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#1

31.01.2010, 17:09

Hallo ihr Lieben,

ich hoffe, dass mir hier jemand von euch helfen kann. Ich hatte bisher nicht wirklich viel mit ZV (fast gar nicht u. nach einem 3/4 Jahr wieder seit Januar in Arbeit) am Hut, geschweige denn mit Auslandsbezug. (hier aus Sicht des Schuldners) und stehe etwas auf dem Schlauch

Gegen unsere Mandantin wurde ein deutsches Urteil erwirkt, sie muss einen Betrag von ca. 2.500,00 € zahlen. Mittlerweile wohnt sie in der Schweiz und hat in Deutschland ein Grundstück.

Das mit dem Beitreibungsamt und dem von der Gläubigerseite beauftragten RA in der Schweiz als Zustelladresse haben meine Chefin und ich schon raus bekommen. Nun stellt sich für uns die Frage, was mit dem Grundstück in Deutschland ist.

Kann der Gläubiger beim Grundbuchamt hier in Deutschland so einfach eine Sicherungshypothek eintragen lassen? Wird die Änderung vom Grundbuchamt an unsere Mandantin (Schuldnerin) in die Schweiz zugestellt? Das hatte meine Chefin angesprochen.

Oder muss der Gläubiger dazu den normalen Weg (ZV-Antrag) gehen???

Oder wie würde das ganze funktionieren???

Meine Chefin möchte nämlich die Mandantin über ZV-Maßnahmen in der Schweiz informieren (Ablauf etc.)

Liebe Grüße und schonmal ein Danke für eure Hilfe

RAsunny

PS: Im Netz habe ich nicht wirklich was dazu gefunden...
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Gruftie
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#2

31.01.2010, 17:13

Hallo RASunny!!
Kann der Gläubiger beim Grundbuchamt hier in Deutschland so einfach eine Sicherungshypothek eintragen lassen?
M.E. ja!
Wird die Änderung vom Grundbuchamt an unsere Mandantin (Schuldnerin) in die Schweiz zugestellt?
Wenn dem GBA die Anschrift der Mandantin in der Schweiz bekannt ist, ja.
Oder muss der Gläubiger dazu den normalen Weg (ZV-Antrag) gehen???
Nein, muss er nicht.
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#3

31.01.2010, 17:17

Danke für die schnelle Antwort.

Also kann er um sich den "umständlichen Weg" in der Schweiz zu ersparen, einfach eine Sicherungshypothek eintragen lassen? Aber was nützt ihm das, die Ansprüche werden doch nur gesichert und er wird nicht befriedigt?

Hab echt keinen Plan von sowas....

sorry
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#4

31.01.2010, 17:21

Er kann auf Grund des Urteils eine Zwangshypothek im Grundbuch eintragen lassen.

Was das nützt? Aus einer Hypothek heraus kann die Zwangsversteigerung beantragt werden.
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#5

31.01.2010, 17:26

:genau
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#6

31.01.2010, 17:42

Dafür braucht er keine Hypothek. :wink:
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#7

31.01.2010, 17:46

Stimmt...das hab ich echt nicht gewusst...sorry...:oops:

http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsversteigerung
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#8

31.01.2010, 18:25

:thx euch allen

und da spielt es keine rolle, dass unsere Mandantin in der Schweiz wohnt????

es gibt aber einen unterschied zur Sicherungshypothek und Zwangshypothek? wenn ich das im netz richtige gelesen habe oder???

sorry, steh da auf dem schlauch und das thema verfolgt mich schon das ganze wochenende....
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#9

31.01.2010, 19:12

Jupp03 hat geschrieben:Dafür braucht er keine Hypothek. :wink:
Weiß ich. :wink: Ist aber, soweit ich mich erinnere (ZVG ist lange her) vom Rang im Zwangsversteigerungsverfahren für den Gläubiger günstiger als wenn er nur aus Forderung betreibt.
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Jupp03/11

#10

31.01.2010, 19:33

online hat geschrieben:
Jupp03 hat geschrieben:Dafür braucht er keine Hypothek. :wink:
Weiß ich. :wink: Ist aber, soweit ich mich erinnere (ZVG ist lange her) vom Rang im Zwangsversteigerungsverfahren für den Gläubiger günstiger als wenn er nur aus Forderung betreibt.
war nicht die Frage
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