Zwangsvollstreckung in Polen

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little 'e'
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#1

16.09.2009, 16:44

Hi,

bin neu hier, von daher entschuldige ich mich jetzt schon mal, wenn mein Thema hier falsch sein sollte.

Ich hab folgende Frage:

Wir haben eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils und hoffentlich bald auch einen Kostenfestsetzungsbeschluss (sofern das Gericht da mal in die Hufe kommt).
Mein Problem ist, dass unser Schuldner seinen Wohnsitz in Polen hat.

Ich habe leider keine Ahnung von der Zwangsvollstreckung im Ausland ... an wen muss ich was schicken, welche Anträge sind nötig, wie läuft das mit dem Gerichtsvollzieher, usw. .... außerdem wie ist das mit der Übersetzung, muss ich die Anträge dort in polnisch stellen oder geht des auch anders.

Es wäre schön wenn mir jemand helfen könnte.

Vielen dank schon mal.
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Kayusha
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#2

16.09.2009, 17:43

Ich wünschte ich könnte Dir eine andere Antwort geben, aber ich bin auch vor nicht allzu langer Zeit gescheitert. Hier gibt es auch keinen Thread der so wirklich weiterhilft (was kein Vorwurf ist, liebe Foris :D )

http://ec.europa.eu/civiljustice/en [ ... ] orce_judgement_pol_de.htm

Den Link hat mir Ernie mal empfohlen, ich persönlich bin aber nicht sooo sehr schlau draus geworden.

Wir haben es letztendlich so gemacht, dass wir uns die Vollstreckungsbestätigung für Polen beim Gericht besorgt haben, den Titel und die Bestätigung übersetzen ließen und mit der ZV einen Rechtsanwalt in Polen beauftragt haben.
Für deutsche Mandanten rechnen die sogar nach dem RVG ab.

Liebe Grüße, Yusha

PS. Wenn Du in Zukunft wertvolle Tipps erhältst, dann wäre ich seeeeehr dankbar!!!
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little 'e'
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#3

17.09.2009, 16:29

Vielen Dank für die Tipps .. ich werd mal mit meinen RA drüber reden was wir nun machen .... leider kann ich mir den link nicht anschauen .... irgendwie wird mir da gesagt, dass er entweder falsch ist oder nicht mehr existiert

lg e.
little 'e'
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#4

17.09.2009, 16:37

ach eine Frage noch .... klingt vielleicht ein wenig dumm, aber es ist meine erste Auslandsvollstreckung und mein Anwalt weiß auch nicht so recht wie das geht .... bei welchem Gericht lasse ich das VU und den KfB für vollstreckbar erklären???
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Kayusha
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#5

21.09.2009, 11:13

Die Vollstreckbarerklärung der Titel für die Auslandsvollstreckung ist vom Gericht des ersten Rechtszuges auszustellen.

Warum der Link nicht mehr funktioniert ist mir schleierhaft, aber bei mir tut ers auch nicht mehr.

LG,
Yusha
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cosmicmoon
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#6

07.10.2009, 19:17

Einfach an das Gericht einen Antrag auf Bestätigung als Europäischer Zwangsvollstreckungstitel beantragen und dann übersetzen lassen. Aufgrund der Sprachbarieren würde ich einen Anwalt in Polen beauftragaen :-)

Der Link zur ZV in Polen hier: http://ec.europa.eu/civiljustice/enforc ... pol_de.htm
cosmicmoon
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#7

07.10.2009, 19:20

Übrigens hier auch ein Anwalt in Polen http://www.polen-rechtsanwalt.de/html/r ... polen.html
warintharpa
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#8

02.06.2010, 16:26

Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.
warintharpa
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#9

02.06.2010, 16:37

Möchtest Du als Gläubigerpartei das inländische Versäumnisurteil als Europäischen Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt haben, bedarf es insoweit eines entsprechenden Antrags an das inländische Gericht.

Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. fällige Geldforderung;

2. unbestrittene Forderung;

3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;

4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;

5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;

6. da es sich bei dem inl. Versäumnisurteil um eine Säunisentscheidung handelt:
ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks/der Ladung zum Gerichtstermin an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO
(EG) Nr. 805/2004);

7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,

8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen
des Nichtbestreitens oder Nichterscheinens zum Gerichtstermin.

9. sofern und soweit es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person handelt und ein Verbraucher ist:
Wohnsitz der Schuldnerpartei im Inland.

Sofern und soweit das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt sein sollte, ist u. U. eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 möglich, sofern und soweit das inl. Versäumnisurteil der Schuldnerpartei nach Art. 13 oder 14 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist, die Schuldnerpartei keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und das inl. Versäumnisurteil rechtskräftig ist.

Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Versäumnisurteils als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet insoweit das inländische Gericht.

Falls die Schuldnerpartei eine natürliche Person und ein Verbraucher ist, kann das inl. Versäumnisurteil nicht als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, da es sich bei dem Versäumnisurteil um eine Säumnisentscheidung handelt und die Schuldnerpartei nicht im Inland wohnhaft ist.



2.
Dem polnischen Vollstreckungsorgan sind von Dir als Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:

(vollstr.) Ausfertigung des Versäumnisurteils des inl. Gerichts mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftbescheinigung,
Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts,
ggfs. Übersetzung der Eintragungen in der Bestätigung in polnischer Sprache.

In der Regel ist jedoch die Beifügung einer Übersetzung nicht erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-einheitliches Formular handelt udn die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.

Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
wird auf die Infos über die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung (Justizportal NRW) Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... /index.php

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf
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warintharpa
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#10

02.06.2010, 16:44

Sofern und soweit das inl. Versäumnisurteil nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden kann oder Du als Gläubigerpartei lieber das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Polen durchführen möchtest, ist ggfs. folgendes von Dir zu beachten:

Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Verlsäumnsurteil in Polen ist erst möglich, nachdem das polnische Gericht erklärt hat, dass die inländische Entscheidung in Polen vollstreckbar ist.

Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Polen folgende Unterlagen:
(vollstr.) Ausfertigung des inl. Versäumnisurteils mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Versäumnisurteils durch das polnische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.

Sofern und soweit das inl. Versäumnisurteil in abgekürzter Form hergestellt worden ist (§ 313 b ZPO), ist bei dem inländischen Gericht zunächst für die Zwangsvollstreckung in Polen die Vervollständigung der Entscheidung mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen zu beantragen, § 30 I, IV Anerkenungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG).
Desweiteren ist von Dir bei dem inl. Gericht die Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Versäumnisurteil zu beantragen, da diese für das Exequaturverfahren in Polen benötigt wird.

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justz.nrw/BS/rechtimausland ... l-I-vo.pdf
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