Hallo liebe Forengemeinde,
ich muss aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstrecken. Den hat ein deutsches Gericht (LG Paderborn) erlassen, der Schuldner hat seinen Wohnsitz in Österreich (Wien).
Zunächst frage ich mich gerade, ob es sich bei der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss überhaupt um eine unbestrittene Forderung handelt. In dem zugrunde liegenden Verfahren hat die Gegenseite die erhobene Forderung sehr wohl bestritten. Auf den zugestellten Kostenfestsetzungsbescheid und auf unsere Zahlungsaufforderung kam jedoch keine Reaktion mehr.
Wäre es eine unbestrittene Forderung , könnte ich doch die Feststellung als europäischer Titel beim Landgericht Paderborn beantragen. Gilt sie als bestritten, müsste ich in Österreich den Titel auf Antrag anerkennen lassen, oder?
In jedem Fall brauche ich scheinbar einen Zustellungsbevollmächtigten. Muss das zwingend ein Anwalt sein oder kann das jede beliebige natürliche Person sein?
Schon mal vielen Dank,
MfG
Florian
ZV in Österreich
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Hey also wir hatten das auch ein mal mit einem KFB^^
Also würde an deiner Stelle erst mal Rechtskraftvermerk beantragen und dann den Antrag stellen diesen Titel als europäischen Vollstreckungstitel zuzulassen. Wenn du das hast kann du den Exekutionsantrag in Österreich stellen
Also machen wir es immer =)
Liebe Grüße
Also würde an deiner Stelle erst mal Rechtskraftvermerk beantragen und dann den Antrag stellen diesen Titel als europäischen Vollstreckungstitel zuzulassen. Wenn du das hast kann du den Exekutionsantrag in Österreich stellen
Also machen wir es immer =)
Liebe Grüße
Hi Sabine,
danke schonnmal für deinen Hinweis.
Für alle die, die es interessiert. Ein KFB kann scheinbar grundsätzlich als europäischer Titel zugelassen werden (OLG München, Beschl. v. 30.04.2007, Az.: 6 W 687/07).
"Es spricht daher vieles dafür, den Kostenfestsetzungsbeschluss als solchen – ohne Verbindung zum Haupttitel – als grundsätzlich bestätigungsfähige Entscheidung im Sinn des Art. 4 Nr. 1 VO anzusehen."
Allerdings darf der KFB nicht angegriffen werden, was irgendwie nachvollziebar ist.
Bleibt meine Frage nach dem Zustellungsbevollmächtigten
MfG
Florian
danke schonnmal für deinen Hinweis.
Für alle die, die es interessiert. Ein KFB kann scheinbar grundsätzlich als europäischer Titel zugelassen werden (OLG München, Beschl. v. 30.04.2007, Az.: 6 W 687/07).
"Es spricht daher vieles dafür, den Kostenfestsetzungsbeschluss als solchen – ohne Verbindung zum Haupttitel – als grundsätzlich bestätigungsfähige Entscheidung im Sinn des Art. 4 Nr. 1 VO anzusehen."
Allerdings darf der KFB nicht angegriffen werden, was irgendwie nachvollziebar ist.
Bleibt meine Frage nach dem Zustellungsbevollmächtigten
MfG
Florian
Liebe Forengemeinde,
was den Zustellungsbevollmächtigten angeht, habe ich mich heute beim zuständigen Bezirksgericht erkundigt - wirklich nette Leute dort.
Die für die Exekution zuständige Richterin hat mir nun erklärt, dass ein Zustellungsbevollmächtigter gar nicht erforderlich ist. Ich dachte ich hätte in den Regeln, welche den europäischen Vollstreckungstitel betreffen, etwas anderes gelesen. Der Zustellungsbevollmächtigte müsste auch nicht zwingend ein Anwalt oder sonst einen bestimmten Beruf ausüben.
Allerdings hat die Richterin mir nahgelegt, für die Vollstreckung einen Anwalt zu beauftragen, da dieser sich mit dem Vollstreckungsrecht auskenne und so ein Konto in Österreich vorhanden wäre.
Ob sich das nun lohnt, weiß ich nicht. Es geht hier nur um etwas mehr als 2.000 EUR. Die Anwaltskosten würden zwar nach Auskunft der Richterin ersetzt. Wir wissen aber nicht, ob beim Schuldner überhaupt ewtwas zu holen ist. Mal schauen, wie es weiter geht...
Florian
was den Zustellungsbevollmächtigten angeht, habe ich mich heute beim zuständigen Bezirksgericht erkundigt - wirklich nette Leute dort.
Die für die Exekution zuständige Richterin hat mir nun erklärt, dass ein Zustellungsbevollmächtigter gar nicht erforderlich ist. Ich dachte ich hätte in den Regeln, welche den europäischen Vollstreckungstitel betreffen, etwas anderes gelesen. Der Zustellungsbevollmächtigte müsste auch nicht zwingend ein Anwalt oder sonst einen bestimmten Beruf ausüben.
Allerdings hat die Richterin mir nahgelegt, für die Vollstreckung einen Anwalt zu beauftragen, da dieser sich mit dem Vollstreckungsrecht auskenne und so ein Konto in Österreich vorhanden wäre.
Ob sich das nun lohnt, weiß ich nicht. Es geht hier nur um etwas mehr als 2.000 EUR. Die Anwaltskosten würden zwar nach Auskunft der Richterin ersetzt. Wir wissen aber nicht, ob beim Schuldner überhaupt ewtwas zu holen ist. Mal schauen, wie es weiter geht...
Florian