Beschluss über Vollstreckbarerklärung

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simi29

#1

16.06.2008, 13:04

Wer kann mir bitte weiterhelfen:
Ich habe ein Urteil aus Österreich, aus welchem ich nun gegen den Schulnder, der in Deutschland wohnt, vollstrecken soll.
Mein Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarerklärung wurde dahingehend beschieden, als dass ich nun einen Beschluss des Landgerichts vorliegen habe, wo drin steht, dass das Urteil (aus Österreich) mit einer Vollstreckbarerklärung zu versehen ist. In der Begründung bezieht sich das Gericht auf Art. 38 u. 39 EuGVVO.
Auf Nachfrage bei Gericht habe ich die Auskunft bekommen, dass ich mit diesem Beschluss sowie dem Urteil nun vollstrecken kann.
Ist das richtig? Muss nicht etwa die genannte Vollstreckbarerklärung noch dem Urteil im Original angefügt werden? Woher bekomme ich diese Vollstreckbarerklärung?
Hilfe, ich habe keinen Plan... :roll:
_steffi_

#2

16.06.2008, 13:19

Halli hallo,

also genau so ist es richtig! einfach Titel und Vollstreckbarkeitserklärung an den ZV/ EV Antrag ran und ab dafür an den GVZ.

Du bekommst den Beschluss nach Art 38 und 39 EuGVO bei dem Gericht, bei dem der Titel erlassen wurde.

LG
Steffi
simi29

#3

16.06.2008, 16:06

Ich danke Dir für die rasche Antwort. :thx
Also wenn ich das richtig verstehe, ist der Beschluss, wo drin steht, dass das österreichische Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, die Vollstreckbarkeitserklärung, oder?
Sorry, wenn ich so auf dem Schlauch stehe, hab aber eine Vollstreckung aus einem ausländischen Urteil noch nie gemacht. Is bestimmt auch nicht schwer, stehe aber bißl auf´m Schlauch...
_steffi_

#4

16.06.2008, 16:18

:zustimm

Es nicht schwer, beim nächsten Mal weißtes.
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