Vollstreckbarkeitserklärung gem. § 722 ZPO erforderlich für Österreichischen Titel nebst Bescheinigung Artikel 53 ?

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Sylvia1964
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#1

20.02.2020, 14:41

Der Auftraggeber kommt aus Österreich.
Der Schuldner lebt in Deutschland
Als Titel wurden zwei österreichische Entscheidungen nebst dazugehöriger Bescheinigungen nach Artikel 53 an den zuständigen deutschen Gerichtsvollzieher gesandt.
Dieser sendet die Titel sowie Bescheinigungen nach Artikel 53 mit dem Grund zurück, dass er die Durchführung des Vollstreckungsauftrages ablehnt, weil eine Vollstreckbarkeitserklärung gem. §722 ZPO nicht vorliegt.
Der Gerichtsvollzieher verweist uns an das zuständige Landgericht.

Gem. § 1112 ZPO sind wir der Auffassung, dass es einer weiteren Vollstreckbarkeitserklärung nicht bedarf und die vorgelegten Unterlagen zur Durchführung des ZV-Auftrages ausreichen.

Hier hat der Gerichtsvollzieher unseres Erachtens zu Unrecht die Durchführung abgelehnt.

Könnt Ihr Erfahrungen beisteuern ?
warintharpa
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#2

26.02.2020, 23:51

Der Gerichtsvollzieher hat zu Unrecht die Durchführung der Zwangsvollstreckung abgelehnt.
Es bedarf keiner Vollstreckbarerklärung. Mit dem Formblatt I Brüssel Ia-Verordnung kann unmittelbar aus dem österreichischen Schuldtitel in Deutschland vollstreckt werden.

Vorzulegen sind dem Gerichtsvollzieher folgende Unterlagen:
vollständige Ausfertigung der österreichischen Schuldtitel mit Zustellungsbescheinigung,
Ausfertigung der Bescheinigung (Formblatt I EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012),
Zustellungsbescheinigung zu der vorgenannten Bescheinigung,
aktuelle Forderungsaufstellung.

Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Vorlage einer Vollstreckungsklausel zu dem österreichischen Schuldtitel für die Zwangsvollstreckung in Deutschland verzichtet, § 1112 ZPO.

Sofern die Bescheinigung (Formblatt I EuGVVO) der Schuldnerpartei noch nicht zugestellt sein sollte, kann nur die Pfändung erfolgen; die gepfändeten Beträge können erst nach Zustellung der vorgenannten Bescheinigung an die Gläubigerpartei ausgezahlt werden.

Einzelheiten zur Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) kannst Du der Info im Justizportal NRW entnehmen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... eugvvo.pdf

PS:
Vielleicht weist Du den Gerichtsvollzieher freundlicherweise auf die Info hin.
Ggfs. kann der Gerichtsvollzieher auch beim Amtsgericht Warendorf wegen der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung nachfragen.
Sylvia1964
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#3

27.02.2020, 08:10

Vielen Dank, warintharpa für die Bestätigung.

Wir haben den Gerichtsvollzieher wie folgt angeschrieben und warten mal, was passiert.

in der vorbezeichneten Angelegenheit haben Sie uns mit Schreiben vom 18.02.2020 die Vollstreckungsunterlagen zurückgereicht und die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages abgelehnt, da nach Ihrer Auffassung die für die Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Vollstreckbarkeitserklärungen nicht vorliegen würde.

Wir geben zu bedenken, dass es sich bei den hier vorliegenden Vorgängen um Urteile des Oberlandesgerichts bzw. Landgerichts Innsbruck. Österreich handelt, also um Urteile eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union.

Für Titel eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union finden sich unter Bezugnahme auf diese Verordnung Sonderregelungen im 11. Buch der ZPO, hier Abschnitt 7, §§ 1110 ff. ZPO.

Den Ihnen zugesandten Entscheidungen des Oberlandesgericht Innsbruck bzw. des Landesgerichts Innsbruck waren jeweils Bescheinigungen über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen gem. Artikel 53 und 60 der Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtli-che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beigefügt.

In Umsetzung der vorgenannten Verordnung wurden insbesondere Regelungen in § 1112 ZPO i.V.m. § 794 Absatz 1 Nr. 9 ZPO aufgenommen, die nach unserer Auffassung Anwendung auf den vorliegenden Fall finden.

Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 9 ZPO

„(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:…
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezem-ber 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

in Verbindung mit § 1112 ZPO (Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel)

„Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-schen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.“

ist unseres Erachtens demnach keine weitere Vollstreckbarkeitserklärung, insbe-sondere kein Verfahren nach § 722 ZPO, erforderlich, da die beigefügten Urtei-le Titel im Sinne der vorgenannten Vorschriften sind, die auch ausweislich der beigefügten Bescheinigungen in Österreich für vollstreckbar erklärt worden sind, siehe dort jeweils Ziffer 4.4.1, Seite 2/6.

Wir bitten Sie daher nochmals höflich um Überprüfung Ihrer Rechtsauffassung und beantragen, die Kostenrechnung vom 18.02.2020 für eine nicht erledigte Amtshandlung aufzuheben sowie die Zwangsvollstreckung auftragsgemäß durchzuführen.

Die Vollstreckungsunterlagen fügen wir zu diesem Zweck wieder bei.

Mit freundlichen Grüßen
Sylvia1964
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#4

18.03.2020, 15:02

Ich kann ein Ergebnis verkünden:

Nach dem vorgenannten Schreiben ist der Gerichtsvollzieher losgezogen und der Schuldner hat einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erhalten. :pfeif :pfeif :pfeif
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