Zwangsvollstreckung Vereinigtes Königreich

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spatzn
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#1

04.02.2019, 13:38

Hallo,

nach 4 Jahren im Versicherungsbereich bin ich zurück im Rechtswesen.

Und gleich bei einer Zwangsvollstreckung ins Vereinigte Königreich gelandet...

Habe einen deutschen Kfb, vollstreckbare Ausfertigung mit Zustellungsklausel, vom Landgericht Hamburg. Zustellung ist doch mithin nach UK schon erfolgt oder?

Soweit ich das verstanden habe, brauche ich für eine unbestrittene Forderung (VU, AU...) einen europäischen Vollstreckungstitel. Dann bräuchte ich doch hier die Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen oder? Ist doch eine bestrittene Forderung oder nicht? Muss das Formular dann in deutsch ausgefüllt werden und ans Landgericht Hamburg geschickt werden oder ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig?

HILFE!

Danke.

Gruß, Madlen
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paralegal6
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#2

05.02.2019, 12:04

https://dejure.org/gesetze/EuVTVO/9.html
wollt ihr nur aus dem KFB vollstrecken?
wieso ist das eine bestrittene Forderung?
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spatzn
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#3

06.02.2019, 10:05

Hallo,

ja, arbeite beim Patentanwalt, da geht es meist nur um den Kfb.

Hat sich aber schon erledigt. Habe mit dem Gericht telefoniert. Brauchte nur nen formlosen Antrag stellen auf Erteilung einer Bescheinigung als europäischer Vollstreckungstitel.

Nach meinen Recherchen sind sich die Gerichte da nicht einig, ob ein Kfb. eine bestrittene/unbestrittene Forderung ist.

Gruß, Madlen
warintharpa
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#4

07.02.2019, 22:00

Entwurf:

1.
Die Gläubigerpartei hat die Wahl zwischen der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EU-Verordnung Nr. 805/2004 (EuVTVO) und der Erteilung einer Bescheinigung (Formblatt I EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1252/2012). Dies gilt sowohl für das Versäumnisurteil als auch für den Kostenfestsetzungsbeschluss.

2.
Verfahrenseinleitendes Schriftstück in Zivilsachen ist der Mahnbescheid oder die Klageschrift.
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist verfahrenseinleitendes Schriftstück dagegen der Kostenfestsetzungsantrag.

3.
Der Antrag auf Bestätigung des Schuldtitels als Europäischer Vollstreckungstitel bedarf keiner besonderen Form;
dieser ist kein verfahrenseinleitendes Schriftstück.
Der Antrag kann in Schriftform gestellt werden.

4.
Das Formblatt I EuVTVO (EU-Verordnung Nr. 805/2004) steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Die Übersetzung des Formblatts in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats erfolgt durch die Auswahl der Sprache über das Dropdown-Listenfeld.

5.
Eine Ausfertigung der Bestätigung ist der Schuldnerpartei von Amts wegen zuzustellen (§ 1080 I S. 2 ZPO).

6.
Die Ausfertigung der Bestätigung soll mit der vollstr. Ausfertigung des Schuldtitels verbunden werden, da die vollstr. Ausf. des Schuldtitels als Nachweis des Bestehens der titulierten Forderung dient.
Vorgeschrieben ist jedoch die Verbindung mit dem Schuldtitel nicht.

7.
Ziffer 9 und 10, 10.2 sind im Formblatt anzukreuzen.
Ziffer 11, 11.1 sowie 11.2 sind entsprechend anzukreuzen.
Die weiteren Zinsen können in einer Anlage zur Bestätigung angegeben werden.

8.
Weitere Einzelheiten zum Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen können der Info im Justizportal NRW entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimaus...v/1/euvtvo.pdf
warintharpa
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#5

07.02.2019, 22:26

Sofern die Erteilung einer Bescheinigung (Formblatt I EuGVVO) begehrt wird, bzw. die Voraussetzungen für die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen nicht vorliegen, erteilt das Gericht auf Deinen Antrag hin eine Bescheinigung (Formblatt I EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung).
Verfahrenseinleitendes Schriftstück im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Kostenfestsetzungsantrag .

Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung vorliegen.
Das Gericht stellt eine Ausfertigung der Bescheinigung der Schuldnerpartei von Amts wegen zu (§ 1111 I S. 3 ZPO).

Die Ausfertigung der Bescheinigung soll mit der vollstr. Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses verbunden werden, da die vollstr. Ausf. des Schuldtitels als Nachweis des Bestehens der titulierten Forderung dient.
Vorgeschrieben ist jedoch die Verbindung mit dem Schuldtitel nicht.

Mit der Bescheinigung (Formblatt I Brüssel ia-Verordnung) zu dem Kostenfestsetzungsbeschluss kannst Du die Zwangsvollstreckung im Vereinigten Königreich durchführen.

Weitere Einzelheiten zur Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) kannst Du der Info im Justizportal NRW entnehmen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... eugvvo.pdf
warintharpa
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#6

07.02.2019, 22:38

Die Gläubigerpartei hat die Wahl zwischen der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EU-Verordnung Nr. 805/2004 (EuVTVO) und der Erteilung einer Bescheinigung (Formblatt I EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012).
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist verfahrenseinleitendes Schriftstück der Kostenfestsetzungsantrag.

Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen vorliegen.
Eine Ausfertigung der Bestätigung ist der Schuldnerpartei von Amts wegen zuzustellen (§ 1080 I S. 2 ZPO).

Die Ausfertigung der Bestätigung soll mit der vollstr. Ausfertigung des Schuldtitels verbunden werden, da die vollstr. Ausf. des Schuldtitels als Nachweis des Bestehens der titulierten Forderung dient.
Vorgeschrieben ist jedoch die Verbindung mit dem Schuldtitel nicht.

Mit der Ausfertigung der Bestätigung kannst Du im Vereinigten Königreich die Zwangsvollstreckung durchführen.

Weitere Einzelheiten zum Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen kannst Du der Info im Justizportal NRW entnehmen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf
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#7

07.02.2019, 22:41

Der Entwurf meines 1.Beitrags (4) kann gelöscht werden. Da ich den Entwurf aus technischen Gründen nicht bearbeiten konnte, habe ich die Beiträge unter Ziffer 5 und 6 neu geschrieben.
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#8

07.02.2019, 23:56

Die Formblätter brauchst Du nicht auszufüllen, die Antragstellung genügt insoweit.
Die Formblätter (Formblatt I EuVTVO und Formblatt I EuGVVO) füllt das Gericht im Europäischen Justizportal online aus.
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