PfüB an Einwicklungshelfer mit Wohnsitz im Ausland

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Fuli
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#1

16.10.2018, 12:17

Hallo alle zusammen, ich brauche Eure Hilfe. Also direkt zum Sachverhalt:

Unser Mandant ist der "Arbeitgeber" (Drittschuldner):

Schuldner ist als Entwicklungshelfer nach dem Enwicklungshelfergesetz tätig. Dies begründet ein Dienstvertrag eigener Art und ist kein Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne. Der Schuldner befindet sich im Einsatz im Ausland. Der Entwicklungsdienst wird ohne Erwerbsabsicht ausgeübt, so dass der Schuldner kein Gehalt, sondern Unterhaltsgeld zur Deckung des Lebenbedarfs erhält.

Kann man dieses Unterhaltsgeld als "Gehalt" sehen und es tatsächlich pfänden?

Der Schuldner erhält auch unterschiedliche Höhen, ich denke dass das bisher Gezahlte zusammengerechnet und der Durchschnitt ermittelt werden muss, um dann die Pfändungshöhe prüfen zu können oder?

Ich finde die ganze Angelegenheit ziemlich kompliziert und danke Euch bereits jetzt für eventuelle Antworten.

LG
samsara
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#2

16.10.2018, 13:32

Hast Du einen Stöber? Da ist es unter RN 903 sehr schön beschrieben.
Fuli
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#3

16.10.2018, 13:36

Nein leider nicht, habe nur den Zöller hier. Gibt es vielleicht eine Möglichkeit, dass Du mir das scannst und schickst. Ich habe es leider auch eilig, weil morgen Fristablauf ist und ich das von meinem Chef erst heute bekommen habe.
samsara
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#4

16.10.2018, 13:46

Aus Stöber, 16. Auflage, RN 903:

"Der Entwicklungshelfer (§ 1 EhfG ) steht im Dienst des Trägers des Entwicklungsdienstes (§ EhfG; vgl. aber auch § 5 EhfG, wonach Leistungen in bestimmten Fällen auch vom ausländischen Projektträger zu erbringen sein können) und erhält von diesem Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen), außerdem eine Wiedereingliederungshilfe sowie Reisekostenerstattung (§ 4 EhfG). Der Entwicklungshelfer ist zwar nicht Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Arbeitsrechts; sein Dienst ist aber Berufsausübung, die ihm vom Träger (=Drittschuldner) zu erbringenden Leistungen sind mithin pfändungsrechtlich Arbeitseinkommen (sh. auch § 19. Abs. 1 EhfG über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte). Als solches sind Leistungen nur nach Maßgabe des §§ 850i ZPO pfändbar. Die Wiedereingliederungshilfe ist einmalige Leistung, die auf Antrag nach § 850i ZP pfandfrei gestellt werden kann. Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 850i ZPO ist wesentlich, dass die Wiedereingliederungshilfe nicht nur der Erleichterung des Übergangs in einen anderen Beruf oder der Erlangung eines der bisherigen Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes dienen soll, sondern auch berücksichtigt, dass nach einem entbehrungsreichen Dienst in Entwicklungsländern ein unabweisbarer Nachholbedarf (z.B. an Kleidung und Ausstattung) besteht, der durch eine angemessene Geldzahlung befriedigt werden soll".
Fuli
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#5

16.10.2018, 13:55

Super vielen vielen Dank :)
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