1.
Du hast die Wahl zwischen
der Bestätigung des Vollstreckungsbescheids als Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 (EuVTVO)
und
der Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 53 Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO).
In beiden Fällen kannst Du in Österreich unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben;
der Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens bedarf es nicht.
2.
Du musst lediglich einen Antrag an das Amtsgericht Coburg stellen.
Du brauchst das Formblatt nicht auszufüllen.
Das EU-einheitliche Formblatt wird vom Gericht ausgefüllt.
Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bzw. die Bescheinigung gem. Art. 53 Brüssel Ia-Verordnung erteilt das Amtsgericht Coburg.
Das Formular aus dem Europäischen Justizportal wird vom Amtsgericht Coburg online ausgefüllt.
3.
Einzelheiten zur Brüssel Ia-Verordnung kannst Du der Info im Justizportal NRW entnehmen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... eugvvo.pdf
4.
Einzelheiten zum Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen kannst Du dagegen der weiteren Info im Justizportal NRW entnehmen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf