Exekutionsantrag nach Österreich

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Antworten
MeHa
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 04.11.2014, 09:46
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

02.07.2015, 11:18

Hallo zusammen,

ich habe im Mai einen Exekutionsantrag samt Bescheinigung nach den Art. 54 und 58 (also Vollstreckungsbescheinigung für Österreich) nach Österreich geschickt und heute kommt von dort eine Antwort zurück.

"Beschluss:

1. Der Exekutionsantrag wird der betriebenden Partei zur Verbesserung binnen 14 Tagen:

Stellung eines Antrages auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exekutionstitels

zurückgestellt.

Bei nicht rechtzeitiger Verbesserung wird der Exekutionsantrag zurückgewiesen.

2. Der betreibenden Partei wird gemäß § 10 ZustellG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten nahaft zu machen.

Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch ÜBersendungen des jeweiligen Schriftstücks ohne Zustellnachweis bis ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter dem Bezirksgericht .... namhaft gemacht wird oder dem Bezirksgericht ... eine Abgabestelle im Inland bekanntgegeben wird. Das Schriftstück gilt in diesem Fall 14 Tage nach AUfgabe zur Post als zugestellt."

Muss mal anrufen, was die da genau wollen.

Habt Ihr so etwas auch schon erhalten oder gesehen?

Vielen Dank :thx

Melanie
*Refa*
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 252
Registriert: 07.11.2007, 18:21
Beruf: RA-FA
Software: RA-Micro

#2

02.07.2015, 14:17

ja, bei "weiteres Vorbringen" schreibst du dann einfach rein
Es wird beantragt, den XXXX des XXX-Gerichts vom ....., AZ..... nebst Bescheinigung nach ARt. 54, 58 der Verordnung Nr. 44/2001 für in Österreich vollstreckbar zu erklären.

Zu dem Zustellbevollmächtigen: Einige Bezirksgericht sind da leider eigen und wollen, dass ein Zustellbevollmächtigter RA in Österreich benannt wird. Das macht irgendwie jedes BG wie es will und mag. Da würde ich mir einfach am Gerichtsort einen RA raussuchen und da mal nett nachfragen, ob sie sowas machen. Da gehts ja nur da drum, dass Zustellungen nicht an euch, sondern an diesen RA erfolgen und der das dann an euch weiterleitet.
Benutzeravatar
katuscha
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3579
Registriert: 09.02.2007, 14:19
Beruf: Refa, derzeit in einer Rechtsabteilung
Software: WinRa
Wohnort: Niederbayern

#3

02.07.2015, 14:29

Man muss aber nicht zwangsläufig einen Zustellungsbevollmächtigen benennen. siehe: Das Schriftstück gilt in diesem Fall 14 Tage nach AUfgabe zur Post als zugestellt.
*Refa*
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 252
Registriert: 07.11.2007, 18:21
Beruf: RA-FA
Software: RA-Micro

#4

02.07.2015, 14:33

Nö, muss man natürlich nicht, man kann auch zurückschreiben, dass die Zustellung an einen selbst erfolgen soll etc.
Nur bei dem was grad mit der Post los ist, wäre mir der RA in Österreich wohl lieber :-) kommt halt drauf an, was er für haben will
MeHa
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 04.11.2014, 09:46
Beruf: RA-Fachangestellte

#5

08.07.2015, 13:31

Vielen Dank für Eure Antworten.

Ich werde das dann so machen, dass ich Titel nebst Erklärung für vollstreckbare erklären lasse und einen RA für die Zustellung beauftrage.

:thx

:wink2
Antworten