Hallo,
mein erster Beitrag
Aber nun zum Thema:
Ich habe einen Schuldner, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Arbeitgeber und Bank sitzen in der Schweiz. Ich habe nun einen normalen PfÜB in Deutschland beantragt (ausschließliche Zuständigkeit), der auch erlassen wurde.
Nun habe ich unseren Gerichtsvollzieher beauftragt, die Beschlüsse an die Drittschuldner und den Schuldner zuzustellen. Dies lehnt er unter Berufung auf GVG § 21 und ZPO § 829 und § 199 ab. Meiner Meinung nach sagen diese §§ nix aus.
Kann mir jemand verraten, mit welcher Vorschrift ich den Gerichtsvollzieher zwingen kann, die PfÜBs an die Drittschuldner zuzustellen.
Im Rahmen eines Seminars zur Auslandsvollstreckung wurde geraten, genau so vorzugehen.
m-m
Zustellung in der Schweiz
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Lt. Art. 14 EuZustVO i.V.m. § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist im europäischem Justizraum die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein zulässig. Ich frage mich, ob man das analog auch für die Schweiz (die ja nicht EU-Mitgliedsstaat ist) anwenden kann...?
Ansonsten würde ich versuchen, dass zuständige Beitreibungsamt (in der Schweiz heißt die ZV "Beitreibung" und wird durch entsprechende Beitreibungsbeamte erledigt) telefonisch zu kontaktieren. Eventuell können die die Zustellung qualifiziert und rechtssicher dokumentieren?
Im Übrigen haben es Schuldner in der Schweiz schwerer als in der BRD, hier ein kleiner Auszug aus Wikipedia, Artikel "Beitreibung", Stand von heute, 15.38 Uhr:
Ansonsten würde ich versuchen, dass zuständige Beitreibungsamt (in der Schweiz heißt die ZV "Beitreibung" und wird durch entsprechende Beitreibungsbeamte erledigt) telefonisch zu kontaktieren. Eventuell können die die Zustellung qualifiziert und rechtssicher dokumentieren?
Im Übrigen haben es Schuldner in der Schweiz schwerer als in der BRD, hier ein kleiner Auszug aus Wikipedia, Artikel "Beitreibung", Stand von heute, 15.38 Uhr:
Wenn ein Gläubiger eine Geldsumme von einem Schuldner zugute hat, darf er diese nicht selber zwangsweise eintreiben. Er hat sich an das Betreibungsamt zu wenden. Der Betreibungsbeamte setzt gesetzliche Mittel ein, um Geld für einen Dritten im Auftrag erhältlich zu machen; und diese Mittel gehen sogar weiter als diejenigen der Polizei. So kann er ohne Durchsuchungsbefehl im Pfändungsverfahren Wohnungen, Türen, Räume und Kästen öffnen; er kann unter gewissen Umständen solche Handlungen sogar ohne Anwesenheit des Schuldners vornehmen. Er kann Polizeigewalt in Anspruch nehmen, Räume versiegeln oder plombieren oder sogar einen Schuldner durch die Polizei vorführen lassen. Das Anbringen eines Pfandsiegels, des sogenannten Kuckucks, kennt man in der Schweiz nicht. Im Pfändungsvollzug ist das Bankgeheimnis aufgehoben und die Banken müssen dem Betreibungsbeamten volle Einsicht in Konten, Depots und Schliessfächer gewähren. Der Betreibungsbeamte tritt auch als Gantbeamter bei Zwangsversteigerungen von Liegenschaften auf und kann somit im Rahmen dieser Amtshandlung ohne öffentliche Verurkundung Liegenschaften verkaufen. Er kann Verfügungsbeschränkungen an das Grundbuch oder andere Amtsstellen erlassen. Alle anderen Amtsstellen sowie Firmen und Privatpersonen sind unter Strafandrohung verpflichtet, dem Betreibungsbeamten die verlangten Auskünfte zu erteilen. Der schweizerische Betreibungsbeamte ist, verglichen mit dem deutschen Insolvenzrecht, in einer Person sowohl Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamter und Rechtspfleger.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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Hatte einen ähnlichen Fall, in dem mich das Vollstreckungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es zwar den PfüB erlassen muss, aber für die Zustellung nicht zuständig ist. Habe daraufhin mit einer Gerichtsvollzieherin telefoniert, die immer offen für Fachfragen ist. Sie informierte mich, dass die Geschäftstelle des Amtsgerichtes am Wohnsitz des Schuldners zuständig ist. Habe es probiert und hat super funktioniert.
- mini-me
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@Master24: Die Schweizer können mir da nicht helfen, wäre ja auch zu schön, da der Schuldner ja in Deutschland wohnt und ich leider keine Schweizer Anschrift habe. Vollstrecken in der Schweiz macht ja Spaß.
@frischling: Kannst Du mir verraten, wie Du da genau vorgegangen bist? Einfach einen formlosen Antrag stellen oder gibt es etwas zu beachten?
m-m
@frischling: Kannst Du mir verraten, wie Du da genau vorgegangen bist? Einfach einen formlosen Antrag stellen oder gibt es etwas zu beachten?
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Ich meinte ja nur, es geht dem Prinzip ja nur um die Zustellung und die kann in der BRD ja auch am sichersten durch den GVZ erledigt werden - könnte mir denken, dass dies in der Schweiz durchaus ähnlich gehandhabt werden könnte.mini-me hat geschrieben:@Master24: Die Schweizer können mir da nicht helfen, wäre ja auch zu schön, da der Schuldner ja in Deutschland wohnt und ich leider keine Schweizer Anschrift habe. Vollstrecken in der Schweiz macht ja Spaß.
Die Verfahrensweise, die frischling vorschlägt, macht allerdings mehr Sinn, muss ich zugeben.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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wenn aber die beiden Drittschuldner in der Schweiz sitzen, dann wird sicherlich der zuständige GVZ der hier in Deutschland für den Sitz des Schuldners zuständig ist, nicht in der Schweiz zustellen. Also wird es auch nicht viel bringen, die Zustellung an die Drittschuldner über das Gericht des Schuldners zu veranlassen.
Ich würde in der Schweiz nachsehen, welches AG für die Drittschuldner zuständig ist und da mal anrufen. Die werden sicherlich weiterhelfen können. Oder so verfahren wie von Master24 vorgeschlagen
Ich würde in der Schweiz nachsehen, welches AG für die Drittschuldner zuständig ist und da mal anrufen. Die werden sicherlich weiterhelfen können. Oder so verfahren wie von Master24 vorgeschlagen
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
Hallo ihr Lieben.
Ich habe ein ganz ähnliches Problemchen, mit dem einzigen Unterschied, dass die Schuldnerin in der Schweiz wohnt. Hab ich das richtig verstanden, dass ihr vorschlagt, mal bei dem für den Wohnort der Schuldnerin zuständigen Schweizer Amtsgericht anzurufen und die Zustellung über dieses zu veranlassen?
Will nur sichergehen.
Übrigens holt die Schuldnerin sämtliche Unterlagen, die wir per Einschreiben/Rückschein schicken, nicht ab. Ich meine etwas gelesen zu haben, dass das in der Schweiz auch gar nicht funktioniert mit dem Einschreiben/Rückschein. Fragt mich jetzt aber nicht nach der Quelle.
Vielen Dank schonmal für eure Mühe!
Ich habe ein ganz ähnliches Problemchen, mit dem einzigen Unterschied, dass die Schuldnerin in der Schweiz wohnt. Hab ich das richtig verstanden, dass ihr vorschlagt, mal bei dem für den Wohnort der Schuldnerin zuständigen Schweizer Amtsgericht anzurufen und die Zustellung über dieses zu veranlassen?
Will nur sichergehen.
Übrigens holt die Schuldnerin sämtliche Unterlagen, die wir per Einschreiben/Rückschein schicken, nicht ab. Ich meine etwas gelesen zu haben, dass das in der Schweiz auch gar nicht funktioniert mit dem Einschreiben/Rückschein. Fragt mich jetzt aber nicht nach der Quelle.
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Das Problem ist wohl leider etwas kurz geschildert... Die Schuldnerin wohnt in der Schweiz und der Drittschuldner in Deutschland...oder anderswo???