Parallele Zustellung eines PfÜBs an mehrere Drittschuldner

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Tiss
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#1

30.04.2014, 18:16

Folgender Fall: Wir wollen Forderungen des Schuldners bei 14 Banken in zehn Amtsgerichtsbezirken pfänden. Wir wollen möglichst nicht warten, bis der PfÜB die Runde durch alle Gerichte gemacht hat, sondern den PfÜB möglichst gleichzeitig/parallel zustellen lassen. Man hätte dann von jedem eingeschalteten Gerichtsvollzieher eine PfÜB mit Zustellurkunde(n), was vertretbar erscheint.

Allerdings haben wir dem Gericht nicht genug Kopien des PfÜBs übersandt, dass auch jeder Gerichtsvollzieher die informatorische Zustellung an den Schuldner vornehmen kann. Ist es auch zulässig bzw. ist der PfÜB dennoch wirksam, wenn wir nachträglich Abschriften des PfÜBs erstellen?

Hat hier jemand vertieftes Wissen zu diesem Problem? - Wäre riesig nett von Euch, vielen Dank!!!
LG Tiss
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BaumN
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#2

30.04.2014, 18:46

Hallo Tiss,

§ 829 Abs. 2 S. 2 ZPO

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.

Ist denn der PfÜB schon erlassen? Sonst würde ich ganz lieb mal beim AG anrufen und fragen, ob Ihr nicht noch die fehlenden Abschriften nachreichen könnt. Habt Ihr auch darauf hingewiesen, dass parallel zugestellt werden soll? Sonst könnte es passieren, dass der/die RPfl. das nicht beachtet und die "Ringzustellung" betreibt - also entsprechend Eurer Numerierung der Drittschuldner nach und nach an die entsprechenden GV-Verteilerstellen übergibt.

Wenn Ihr jetzt den PfÜB schon habt, überlege ich gerade ob es möglich ist, zumindest den GV zu beauftragen die jeweiligen Abschriften des PfÜBs zu erstellen, die dem Schuldner zugestellt werden. Er fertigt ja auch Abschrift der ZU an den Drittschuldner und stellt diese gemeinsam mit der Abschrift des PfÜB dem Schuldner zu. Ihr hättet dann natürlich die entsprechenden Schreibauslagen und Kopierkosten zu tragen (und diese wären wahrscheinlich nicht erstattungsfähig, weil Ihr diese ja hättet vermeiden können - aber da kann man ja erstmal sehen, ob der Schuldner das merkt).

Ich würde es mal auf diesem Weg versuchen. Wenn man die GVZ ganz lieb und nett bittet, dann freuen die sich auch und sind meist sehr zugänglich.

LG
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