Doofe Akte Nr. 3 für heute:
Ich will in England vollstrecken und unser RA dort hat eine Übersetzung angefordert. Jetzt fragt mich das Übersetzungsbüro, bei dem ich grade ein Angebot einholen will, ob wir eine beglaubigte Übersetzung brauchen.
1. Brauchen wir das?
2. Brauchen die dafür das Original (das befindet sich allerdings schon in London)?
Beglaubigte Übersetzung für ZV im Ausland
- Mietzemau
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Moin....ich hab grad mal in einer alten Akte geschaut (mein französisch ist mittlerweile äuuuußerst begrenzt)...aber für mich sieht es aus, als wenn die vollstr. Ausfertigung des AG Wedding lediglich übersetzt wurde...allerdings von einer Notarin/vereidigten Dolmetscherin. Ob das was ausmacht weiß ich leider nicht. Hab auf dem Gebiet noch nicht wirklich Erfahrung.
Schnee ist auch nur schick aufgemachtes Wasser
Wintereinbruch ist nicht strafbar!
Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf
Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain
de heilige Glaskugel......*oooohm*
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Da kommt es ja wieder einmal darauf an, was Du für einen Titel vollstrecken möchtest...
Wenn es nach der EUGVO gehtm dann sind die Anlagen in Art. 53, 54 EuGVVO angegeben:
Wird die Bescheinigung nach Artikel 54 EuGVVO nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
Auf Verlangen des Gerichts oder der sonst befugten Stelle ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.
Also in dem Fall BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNG!
Wenn es nach der EUGVO gehtm dann sind die Anlagen in Art. 53, 54 EuGVVO angegeben:
Wird die Bescheinigung nach Artikel 54 EuGVVO nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
Auf Verlangen des Gerichts oder der sonst befugten Stelle ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.
Also in dem Fall BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNG!