VU öffentlich zugestellt, Schuldner abgetaucht, Haftbefehl?

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Ally
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#1

03.12.2012, 10:54

Huhu,

ich bin seit dem Beginn meiner Ausbildung stiller Mitleser, nun ist es an der Zeit selbst eine Frage zu stellen, bei der ich nicht weiter komme.

Der Schuldner hat keinen angemeldeten Wohnsitz und er hat auch keinen Nachsendeantrag bei der Post gestellt. Das Versäumnisurteil wurde dann öffentlich zugestellt und ist nun rechtskräftig. Der Schuldner hat eine angemeldete Firma in der Schweiz, ob er selbst auch dort wohnt lässt sich nicht mit Sicherheit sagen (geschweige denn, ob es diese Firma tatsächlich gibt).

Ich soll jetzt einen Haftbefehl beantragen, nur wie mache ich das jetzt? Wer ist dafür zuständig, wenn das VU öffentlich zugestellt wurde? Wenn da jemand etwas mehr drüber weiß wäre ich dankbar, wenn er/sie mich daran teilhaben lässt.

mfg
cosmicmoon
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#2

03.12.2012, 11:03

??? Haftbefehlt bekommst Du doch nur nach erfolgloser ZV bzw. grundlos verweigerter Zwangsvollstreckung... Wird also nix werden, wenn Du noch nicht mal einen ZV-Versuch irgendwo unternommen hast.
cosmicmoon
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#3

03.12.2012, 11:04

Ob es die Firma in der Schweiz gibt, kannst du leicht nachschauen unter http://www.zefix.ch" target="blank
Ally
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#4

03.12.2012, 11:07

Okay also erstmal danke für die Antwort. Aber auch hier selbe Frage: wie soll ich denn eine Zwangsvollstreckung aus einem öffentlich zugestellten VU betreiben, wenn ich keinen Anhaltspunkt habe, wo sich der Schuldner aufhält? Aus dem Grunde dürfte eine ZV ohnehin schon mal raus fallen - keine Adresse, keine ZV möglich, oder habe ich da was falsch verstanden?
Ally
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#5

05.12.2012, 12:03

Inzwischen haben wir eine Lösung für unser Problem gefunden. Falls mal jemand die selbe Frage hat und hier liest:

Bis 2005 gab es den § 203 ZPO, wonach auf betreiben der Personen die öffentliche Zustellung (auch einer Ladung) ausdrücklich als mögliche Zustellung gilt.

Dann sind § 195a bis 213a weggefallen. Die Lösung steht jetzt in § 191 ZPO
"Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben."

Das "soweit nicht... " erklärt den Wegfall, denn unter die Zustellung von Amts wegen fällt auch die öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) Der Gerichtsvollzieher muss also damit beauftragt werden die Ladung zur Abgabe der e V öffentlich zuzustellen. Da in unserem Fall eine Pfändung gem. § 807 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zum Erfolg führen wird, kann die Abgabe der e. V. sofort beantragt werden.

Da der Schuldner (vermutlich) nicht zum Termin erscheinen wird, werden wir anschließend unseren Haftbefehl bekommen.
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#6

05.12.2012, 12:11

Und was bringt dir der Haftbefehl? Sicher auch nix, da der GV nicht weiß, wo er hingehen soll, um den SC zur Abgabe der EV zu zwingen mit dem Haftbefehl.
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#7

05.12.2012, 12:17

also was das ganze bringen soll erschließt sich mir auch nich, ich würde das als Mandant sicherlich nicht bezahlen, was bringt mir denn der HB? GAR NIX
Ally
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#8

05.12.2012, 15:59

Das hab ich mich auch schon gefragt. Die Antwort suche ich immer noch ;)
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#9

05.12.2012, 16:13

Bringt dir nix, weil mit dem Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der EV der Schuldner nicht zur Fahndung ausgeschrieben wird. Kannste also knicken ;)
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#10

05.12.2012, 16:14

Das hab ich mich auch schon gefragt. Die Antwort suche ich immer noch
warum tust dus dann? :?: :bahnhof
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