Sammelthread: "Europäische Vollstreckungstitel und ZV in EU"
Vielen, vielen Dank cosmicmoon . So werde ich argumentieren und anschließend berichten.
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Da die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragt worden ist, hat der Rechtspfleger geglaubt, dass die Erteilung der Bestätigung des Versäumnisurteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen nach der VO (EG) Nr. 805/2004 beantragt worden sei.
Er hat dabei irrigerweise angenommen, dass lediglich die Verordnung falsch zitiert worden sei.
Hierdurch ist es zu dem Mißverständnis gekommen.
Zu unterscheiden ist zwischen:
a) der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen nach der VO (EG) Nr. 805/2004
und
b) der Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001.
Das letztgenannte ist kein Europäischer Vollstreckungstitel, sondern lediglich eine Bescheinigung, die für das Vollstreckbarerklärungsverfahren benötigt wird.
Er hat dabei irrigerweise angenommen, dass lediglich die Verordnung falsch zitiert worden sei.
Hierdurch ist es zu dem Mißverständnis gekommen.
Zu unterscheiden ist zwischen:
a) der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen nach der VO (EG) Nr. 805/2004
und
b) der Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001.
Das letztgenannte ist kein Europäischer Vollstreckungstitel, sondern lediglich eine Bescheinigung, die für das Vollstreckbarerklärungsverfahren benötigt wird.
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Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Vollstreckungsbescheid/dem inl. Versäumnisurteil in Polen ist erst möglich, nachdem das polnische Gericht erklärt hat, dass die inländische Entscheidung in Polen vollstreckbar ist.
Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Polen folgende Unterlagen:
vollstr. Ausfertigung des inl. Versäumnisurteils mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
ggfs. eine Übersetzung des Versäumnisurteil in polnischer Sprache,
die Vollstreckungsbarerklärung der inländischen Säumnisentscheidung durch das polnische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.
Sofern und soweit es sich bei der inl. Entscheidung um ein Versäumnisurteil in abgekürzter Form (§ 313 b ZPO) handelt, ist von Dir als Gläubigerpartei bei dem inländischen Gericht zunächst für die Zwangsvollstreckung in Polen die Vervollständigung der Entscheidung mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen zu beantragen, § 30 I, IV Anerkenungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG).
Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Vollstreckungsbescheid/dem inl. Versäumnisurteil in Polen ist erst möglich, nachdem das polnische Gericht erklärt hat, dass die inländische Entscheidung in Polen vollstreckbar ist.
Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Polen folgende Unterlagen:
vollstr. Ausfertigung des inl. Versäumnisurteils mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
ggfs. eine Übersetzung des Versäumnisurteil in polnischer Sprache,
die Vollstreckungsbarerklärung der inländischen Säumnisentscheidung durch das polnische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.
Sofern und soweit es sich bei der inl. Entscheidung um ein Versäumnisurteil in abgekürzter Form (§ 313 b ZPO) handelt, ist von Dir als Gläubigerpartei bei dem inländischen Gericht zunächst für die Zwangsvollstreckung in Polen die Vervollständigung der Entscheidung mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen zu beantragen, § 30 I, IV Anerkenungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG).
Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf
Zuletzt geändert von warintharpa am 25.03.2018, 23:06, insgesamt 2-mal geändert.
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Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss in Polen ist erst möglich, nachdem das polnische Gericht erklärt hat, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss in Polen vollstreckbar ist.
Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Polen folgende Unterlagen:
(vollstr.) Ausfertigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
ggfs. Übersetzung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses in polnischer Sprache,
die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das polnische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.
Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
wird auf die Infos über die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung (Justizportal NRW) Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... /index.php
Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss in Polen ist erst möglich, nachdem das polnische Gericht erklärt hat, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss in Polen vollstreckbar ist.
Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Polen folgende Unterlagen:
(vollstr.) Ausfertigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
ggfs. Übersetzung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses in polnischer Sprache,
die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das polnische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.
Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
wird auf die Infos über die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung (Justizportal NRW) Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... /index.php
Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf
Zuletzt geändert von warintharpa am 25.03.2018, 23:09, insgesamt 1-mal geändert.
Und? Schon ein Ergebnis?Pilgrim hat geschrieben:Vielen, vielen Dank cosmicmoon . So werde ich argumentieren und anschließend berichten.
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Ich hab gedacht, ich guck mal wieder hier rein und bilde mich fort
Meine ZV ist Estland ist auf Eis, weil der SC Einspruch eingelegt hat - das Verfahren läuft noch
Dafür hab ich jetzt Infos für eine ZV in Rumänien eingeholt.
Grundlage: KFB - leider keine unbestrittene Forderung (Höhe ca. 5.000,00 EUR)
RA-Honorar muss vereinbart werden in Rumänien. Die Kosten belaufen sich (hab Infos von 2 Kanzleien) auf 1.500 - 2.000 EUR für den Anwalt (Exequaturverfahren und ZV) sowie GVZ-Kosten i.H.v. 250,00 EUR sowie Übersetzungskosten. Alter Däne, das nenne ich mal Schnäppchen. Da soll mir noch einer mal sagen, dass RA-Gebühren in D. hoch sind
Meine ZV ist Estland ist auf Eis, weil der SC Einspruch eingelegt hat - das Verfahren läuft noch
Dafür hab ich jetzt Infos für eine ZV in Rumänien eingeholt.
Grundlage: KFB - leider keine unbestrittene Forderung (Höhe ca. 5.000,00 EUR)
RA-Honorar muss vereinbart werden in Rumänien. Die Kosten belaufen sich (hab Infos von 2 Kanzleien) auf 1.500 - 2.000 EUR für den Anwalt (Exequaturverfahren und ZV) sowie GVZ-Kosten i.H.v. 250,00 EUR sowie Übersetzungskosten. Alter Däne, das nenne ich mal Schnäppchen. Da soll mir noch einer mal sagen, dass RA-Gebühren in D. hoch sind
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
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Neuer Fall: Deutscher Staatsangehöriger, geboren in Russland, verstorben in England (Vereinigtes Königreich).
Gibt es in England auch eine Art Sterberegister / Nachlassgericht? Bekomme ich dort Auskunft oder geht das nur über einen in UK niedergelassenen Anwalt?
Gibt es in England auch eine Art Sterberegister / Nachlassgericht? Bekomme ich dort Auskunft oder geht das nur über einen in UK niedergelassenen Anwalt?