@Ernie: vgl hierzu: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 788 ZPO, Rn. 47
"Wird aufgrund eines ausländischen Titels im Inland vollstreckt, gehören Kosten ausländischer Betreibungsmaßnahmen nicht zu den Kosten der Zwangsvollstreckung. Fallen aber bei der Vollstreckung eines inländischen Titels im Ausland Aufwendungen für dortige Vollstreckungsmaßnahmen an, stellen diese Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 dar. Die Höhe der zu erstattenden Kosten für den ausländischen Rechtsanwalt richtet sich allein nach dem deutschen Gebührenrecht und nicht (mehr) nach dem ausländischen. (vgl. hierzu NJW 2004, 833) Deutsches Recht ist nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten, also auf die Frage, ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendig anzusehen sind, anzuwenden, sondern es ist auch für die Höhe dieser Kosten maßgebend.(NJW 2005, 1373)"
Sammelthread: "Europäische Vollstreckungstitel und ZV in EU"
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wir haben eine Sache erhalten von einer deutschen Firma, deren Tochtergesellschaft in Holland ist.
Diese Tochtergesellschaft hat Rechnungen an eine dt. Firma ausgestellt, die nicht beglichen wurden. Nun soll das Mahnverfahren eingeleitet werden. Können wir das von Deutschland aus für eine holländische Firma?
Diese Tochtergesellschaft hat Rechnungen an eine dt. Firma ausgestellt, die nicht beglichen wurden. Nun soll das Mahnverfahren eingeleitet werden. Können wir das von Deutschland aus für eine holländische Firma?
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Danke PILGRIM !!
ich habe wie immer zu kompliziert gedacht und wollte schon einen europ. Zahlungsbefehl machen
hier war es so: online-mahnantrag und Berlin auswählen und ab dem Mahnbescheid...
P.S. B.V. ist die deutsche GmbH!
ich habe wie immer zu kompliziert gedacht und wollte schon einen europ. Zahlungsbefehl machen
hier war es so: online-mahnantrag und Berlin auswählen und ab dem Mahnbescheid...
P.S. B.V. ist die deutsche GmbH!
Hallo zusammen,
ich habe bezüglich eines VU und eines KFB aus 2008 nach Verordnung (EG) Nummer 44/2001 EuGVVO die Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel beantragt. Ich will in Polen vollstrecken. Nun schreibt mir das LG, dass die Bestätigungen nicht möglich sind.
1. zum KFB: Der KFA wurde dem SC zwar zugestellt, allerdings war keine Belehrung für das Bestreiten der Forderungen, Rechtsbehelf ... beigefügt. Eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO käme zwar in Betracht, aber es können nur Zustellmängel, nicht aber Unterrichtungsmängel geheilt werden. Na was habe ich dann davon?
2. zum VU: Da in Ziff. 2 keine Geldforderung, sondern ein Freistellungsauftrag tituliert ist, hat das VU keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und deshalb kann keine Bestätigung erteilt werden. In Ziff. 1 habe ich aber eine Geldforderung!!!
LG
ich habe bezüglich eines VU und eines KFB aus 2008 nach Verordnung (EG) Nummer 44/2001 EuGVVO die Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel beantragt. Ich will in Polen vollstrecken. Nun schreibt mir das LG, dass die Bestätigungen nicht möglich sind.
1. zum KFB: Der KFA wurde dem SC zwar zugestellt, allerdings war keine Belehrung für das Bestreiten der Forderungen, Rechtsbehelf ... beigefügt. Eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO käme zwar in Betracht, aber es können nur Zustellmängel, nicht aber Unterrichtungsmängel geheilt werden. Na was habe ich dann davon?
2. zum VU: Da in Ziff. 2 keine Geldforderung, sondern ein Freistellungsauftrag tituliert ist, hat das VU keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und deshalb kann keine Bestätigung erteilt werden. In Ziff. 1 habe ich aber eine Geldforderung!!!
LG
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Kann es sein, dass RpflG gerade in die falsche Verordnung schaut????
Wenn ich richtig lese, willst Du doch nur für den KfB die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVO? Bzw., dass dir der Rpflg. den Anhang V ausfüllt?
http://dejure.org/gesetze/EuGVVO/Anhang_V.html" target="blank
Jetzt kommt der Rpflg aber doch mit der EuVTVO. Das willst Du doch aber nicht und das würde auch nicht funktionieren, siehe bspw. hier: http://openjur.de/u/266092.html" target="blank
Vielleicht einfach nochmal dort nachfragen, ob ihr von der gleichen VO ausgeht???
Wenn ich richtig lese, willst Du doch nur für den KfB die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVO? Bzw., dass dir der Rpflg. den Anhang V ausfüllt?
http://dejure.org/gesetze/EuGVVO/Anhang_V.html" target="blank
Jetzt kommt der Rpflg aber doch mit der EuVTVO. Das willst Du doch aber nicht und das würde auch nicht funktionieren, siehe bspw. hier: http://openjur.de/u/266092.html" target="blank
Vielleicht einfach nochmal dort nachfragen, ob ihr von der gleichen VO ausgeht???