Sammelthread: "Europäische Vollstreckungstitel und ZV in EU"
@ Minimaus: Beim KFB hängt es davon ab, was die Grundlage (Urteil, Vergleich) dafür bildet.
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1.
Ob der Kostenfestsetzungsbeschluss bestätigungsfähig ist, entscheidet letztlich das inl. Gericht.
In der Fachliteratur wird u. a. teilweise die Auffassung vertreten, dass der isolierte Kostenfestsetzungsbeschluss nur dann als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, wenn die Hauptsacheentscheidung bestätigtungsfähig ist.
Folgt man dieser Rechtsauffassung, könnte ein Kostenfestsetzungsbeschluss zu dem streitigen Urteil nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.
2.
Bislang haben weder der BGH noch der EuGH über die Voraussetzungen für einen isolierten Kostenfesetzungsbeschluss entschieden.
In den bisherigen Entscheidungen des BGH ist jeweils nur festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel im Einzelfall nicht vorlagen (mangels wirksamer Zustellung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004 bzw. mangels der erf. Belehrungen).
Zur Zeit ist jedoch offensichtlich eine Rechtsbeschwerde bei dem BGH zu der folgenden Frage unter dem Aktenzeichen VII ZB 82/11 anhängig:
Können isolierte Kostenfestsetzungsbeschlüsse nur dann als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, wenn auch die Hauptsacheentscheidung bestätigungsfähig ist?
Ob der Kostenfestsetzungsbeschluss bestätigungsfähig ist, entscheidet letztlich das inl. Gericht.
In der Fachliteratur wird u. a. teilweise die Auffassung vertreten, dass der isolierte Kostenfestsetzungsbeschluss nur dann als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, wenn die Hauptsacheentscheidung bestätigtungsfähig ist.
Folgt man dieser Rechtsauffassung, könnte ein Kostenfestsetzungsbeschluss zu dem streitigen Urteil nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.
2.
Bislang haben weder der BGH noch der EuGH über die Voraussetzungen für einen isolierten Kostenfesetzungsbeschluss entschieden.
In den bisherigen Entscheidungen des BGH ist jeweils nur festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel im Einzelfall nicht vorlagen (mangels wirksamer Zustellung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004 bzw. mangels der erf. Belehrungen).
Zur Zeit ist jedoch offensichtlich eine Rechtsbeschwerde bei dem BGH zu der folgenden Frage unter dem Aktenzeichen VII ZB 82/11 anhängig:
Können isolierte Kostenfestsetzungsbeschlüsse nur dann als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, wenn auch die Hauptsacheentscheidung bestätigungsfähig ist?
Ich habe eine Kfz-Herausgabe in Österreich durchführen lassen. Das Kfz konnte sichergestellt und zwischenzeitlich nach Deutschland verbracht werden.
Für die Tätigkeit in Österreich sind rund EUR 900,00 (Kosten des Exekutionsantrags) und EUR 1.000,00 (Kosten der Intervention des öRA) angefallen.
Da der Schuldner bereits das Vermögensverzeichnis abgegeben hat, scheinen weitere Eintreibungsmaßnahmen z. Zt. nicht zielführend.
FRAGE:
Kann ich die in Österreich angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung bzw. der notwendigen Zwangsvollstreckung im Rahmen des § 788 ZPO beim deutschen Prozessgericht festsetzen lassen oder muss jetzt eine Art Schadensersatzklage in Österreich angestrebt werden?
Für die Tätigkeit in Österreich sind rund EUR 900,00 (Kosten des Exekutionsantrags) und EUR 1.000,00 (Kosten der Intervention des öRA) angefallen.
Da der Schuldner bereits das Vermögensverzeichnis abgegeben hat, scheinen weitere Eintreibungsmaßnahmen z. Zt. nicht zielführend.
FRAGE:
Kann ich die in Österreich angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung bzw. der notwendigen Zwangsvollstreckung im Rahmen des § 788 ZPO beim deutschen Prozessgericht festsetzen lassen oder muss jetzt eine Art Schadensersatzklage in Österreich angestrebt werden?
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ich überlege, da referiert Karin Scheungrab, kostet 125,00 Euro... dasgleiche Seminar kostet bei IWW 369,00 Euro mit Frau Scheungrab...
bei kämen ja noch die Übernachtungskosten hinzu ...
bei kämen ja noch die Übernachtungskosten hinzu ...