http://www.ejustice.eu" target="blankrena hat geschrieben:wo kann ich mich erkundigen, ob ich diesen Antrag z.B. auch auf Deutsch oder Englisch schicken kann ans Gericht?
Sammelthread: "Europäische Vollstreckungstitel und ZV in EU"
- rena
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1268
- Registriert: 24.08.2006, 16:15
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: RAK Bamberg (Oberfranken)
Oh Ernie, das ist super.
Du bist ja ein richtiger Experte!
Mir war schon klar, dass sich die Gebühren nach dem RVG richten, nur nicht, welche für diese Beantragung anfallen für den Anwalt. Und wie hoch die Gerichtskosten für die Bestätigung in Griechenland sind, kann ich mir auch nicht errechnen.
Kann ich dann also mit dieser Bestätigung gleich vollstrecken?
Du bist ja ein richtiger Experte!
Mir war schon klar, dass sich die Gebühren nach dem RVG richten, nur nicht, welche für diese Beantragung anfallen für den Anwalt. Und wie hoch die Gerichtskosten für die Bestätigung in Griechenland sind, kann ich mir auch nicht errechnen.
Kann ich dann also mit dieser Bestätigung gleich vollstrecken?
@ rena: Wo hast Du den Titel her? Vom Mandanten direkt erhalten? Wer hat für ihn die Titulierung in Griechenland durchgeführt? Wenn er bereits in Griechenland anwaltliche Hilfe hatte, so kann auch der ansässige Anwalt gleich die Bestätigung anfordern. Wenn er sie dann besorgt und Euch übersandt hat, musst Du den Titel nach entsprechender Übersetzung in die hiesige Amtssprache (deutsch) noch anerkennen lassen (hatte die entsprechende § der ZPO bereits benannt). Dann erst kannst Du die Zwangsvollstreckung ausbringen.
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 581
- Registriert: 23.03.2010, 12:22
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
@Ernie: Was mache ich denn mit meinem für vollstreckbar erklärten VU wenn ich es zurück habe? Beauftrage ich sodann einen GV in den Niederlanden mit der Zustellung? Oder kann der direkt vollstrecken?
- Panda
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 450
- Registriert: 05.01.2010, 18:09
- Beruf: Reno-Fachangestellte
- Wohnort: Berlin
Ich habe hier eine Forderungssache (knapp 5.000,00 €) deutsches Unternehmen gegen polnisches Unternehmen. Auf ein Mahnschreiben wurde nicht reagiert. Bevor ich jetzt einen europäischen Zahlungsbefehl beantrage, versuche ich rauszubekommen, wie hoch die Anwalts- und Geríchtsvollzieherkosten sind, um die Mandantin vorab zu informieren. Habt ihr da schon praktische Erfahrungen sammeln können? Die Anwälte rechnen wohl mit Stundensätzen ab 120,00 € oder Pauschalhonoraren (wie hoch?) ab. Die Gerichtsvollzieher kassieren wohl zwischen 7 und 10 % von der eingetriebenen Forderung. Sind diese Kosten auch vom Schuldner zu tragen?
Hoffentlich habe ich in dem umfangreichen Manuskript nix überlesen.
Schon mal
- rena
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1268
- Registriert: 24.08.2006, 16:15
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: RAK Bamberg (Oberfranken)
Ah, okay!Ernie hat geschrieben:@ rena: Wo hast Du den Titel her? Vom Mandanten direkt erhalten? Wer hat für ihn die Titulierung in Griechenland durchgeführt? Wenn er bereits in Griechenland anwaltliche Hilfe hatte, so kann auch der ansässige Anwalt gleich die Bestätigung anfordern. Wenn er sie dann besorgt und Euch übersandt hat, musst Du den Titel nach entsprechender Übersetzung in die hiesige Amtssprache (deutsch) noch anerkennen lassen (hatte die entsprechende § der ZPO bereits benannt). Dann erst kannst Du die Zwangsvollstreckung ausbringen.
Wir sind gerade am Anfang. Der Titel befindet sich noch in Griechenland, dann wäre es wirklich das einfachste, der dortige Anwalt würde noch den Antrag auf den europ. Vollstreckungstitel dort stellen.
Habe gerade noch gelesen, dass man wählen kann zwischen dieser Möglichkeit und dem erleichterten Exequaturverfahren. Wo ist denn da bitte der Sinne? Warum sollte nicht jeder den leichtesten Weg gehen??
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 495
- Registriert: 21.05.2007, 20:55
- Wohnort: Hamburg
@rena: Antrag auf Europäischen Vollstreckungstitel ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, u.a. muss der Titel unbestritten sein, gilt auch nicht für alle Forderungen (z.B. Forderungen aus Insolvenz/Erbsache) usw. Und für bestimmte Länder gibts das auch einfach nicht (z.B. weil der Titel zu alt ist).
@seminarteilnehmer: korrigiert mich gerne, wenn ich völligen Unsinn geschrieben habe
In anderen Fällen bleibt dir gar nichts anderes übrig, als ein Exequaturverfahren anzustrengen, was teurer ist und länger dauert.
@seminarteilnehmer: korrigiert mich gerne, wenn ich völligen Unsinn geschrieben habe
In anderen Fällen bleibt dir gar nichts anderes übrig, als ein Exequaturverfahren anzustrengen, was teurer ist und länger dauert.
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
Genau!rena hat geschrieben:Der Titel befindet sich noch in Griechenland, dann wäre es wirklich das einfachste, der dortige Anwalt würde noch den Antrag auf den europ. Vollstreckungstitel dort stellen.
Gibt´s da nicht u. U. Hilfe von der Handelskammer?Panda hat geschrieben:deutsches Unternehmen gegen polnisches Unternehmen.
Ja, aber leider nicht in Polen...Panda hat geschrieben:Habt ihr da schon praktische Erfahrungen sammeln können?
Mach ich gern...Autotextkönigin hat geschrieben:@seminarteilnehmer: korrigiert mich gerne, wenn ich völligen Unsinn geschrieben habe
Aber im vorliegenden Fall ist es ein griechischer Titel, so dass sich der in Griechenland tätige RA um die Schaffung eines in Deutschland vollstreckbaren Titels kümmern kann.
Erst, wenn der als europäischer Vollstreckungstitel aus Griechenland übersandte Titel vorliegt, kann gemäß §§ 1082 ZPO vorgegangen werden.