Sammelthread: "Europäische Vollstreckungstitel und ZV in EU"

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Ernie

#91

20.04.2012, 11:30

Renosab hat geschrieben:hallo

wusstet Ihr, dass bei Vollstreckung in Deutschland mit einem ausländischen Titel, es keiner Vollstreckungsklausel bedarf?
Die dt. Vollstreckungsorgane müssen nach Vorlage aus einem ausl. Vollstreckungstitel und der Bestätigung nch Art. 5 ff. EVTVO vollstrecken.
Sie dürfen keine weiteren Nachweise verlangen. Es darf nicht der Nachweis der Zustellung/Mitteilung der B estätigung an den Sch verlangt werden. Zustellungserfordernis des § 1080 ZPO gilt nur für die dt. Bestätigungen zu dt. Titeln.

Ist DAS RICHTIG ?
Im Prinzip kann sich der ausländische Gläubiger mit seinem im europäischen Ausland erlassenen und als europäischen Vollsterckungstitel bestätigten Titel direkt an die Vollstreckungsbehörden in D wenden.
Renosab
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#92

20.04.2012, 12:41

cool... nur dass wir für den holländischen Anwalt den Titel als europ. Vollstreckungstitel bestätigen lassen sollen und dafür möchte der Anwalt wissen, was wir hierfür benötigen:
Ernie

#93

20.04.2012, 13:02

Hat er schon den Titel in den Niederlanden als europ. Vollstreckungstitel bescheinigen lassen (Art. 54, 58)?
Autotextkönigin
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#94

20.04.2012, 17:23

Renosab hat geschrieben:hallo

wusstet Ihr, dass bei Vollstreckung in Deutschland mit einem ausländischen Titel, es keiner Vollstreckungsklausel bedarf?
Die dt. Vollstreckungsorgane müssen nach Vorlage aus einem ausl. Vollstreckungstitel und der Bestätigung nch Art. 5 ff. EVTVO vollstrecken.
Sie dürfen keine weiteren Nachweise verlangen. Es darf nicht der Nachweis der Zustellung/Mitteilung der B estätigung an den Sch verlangt werden. Zustellungserfordernis des § 1080 ZPO gilt nur für die dt. Bestätigungen zu dt. Titeln.

Ist DAS RICHTIG ?
Das mit der Vollstreckungsklausel wusste ich. Aber ich muss mal im Büro gucken wegen der Zustellung. Ich hab einen Titel mit Bescheinigung nach Art. 54,58 aus Österreich vom AG Weissnichtwo zurückbekommen mit dem Hinweis, dass ich doch mal bitte die Zustellung nachweisen soll. Ist die Bestätigung nach Art 5 ff. EVTVO eine andere? :oops Hab gerade keine Seminarunterlagen zur Hand.
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
Renosab
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#95

20.04.2012, 17:44

@ernie nein habe drum gebeten .. anhang v zu besorgen

hatte auch um zustellung und klausel gebeten aba unsere anwaeltin meinte nach 1082 (!) zpo braeuchte man dies in dtschand nicht .. und ich weiss nun nicht was richtig ist peinlich
Autotextkönigin
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#96

20.04.2012, 18:42

Ich hab in der EuVTVO geguckt und in Anhang I (Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel) ist die Zustellung mit drauf vermerkt.
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
Autotextkönigin
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#97

20.04.2012, 18:43

Und die Klausel brauchst du nicht, die wird - so habe ich das verstanden - durch die Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel quasi "ersetzt".
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
Ernie

#98

20.04.2012, 19:31

Ich muss unbedingt nächstes Wochenende das Skript mit Heim nehmen und in Ruhe durcharbeiten. Im Büro kann ich immer nur suchend darin blättern, und irgendwie habe ich das Gefühl, das Wissen vom 23.3. verlässt mich allmählich... :oops:
Ernie

#99

20.04.2012, 19:33

Habt Ihr schon das Skript zur Unterhaltsvollstreckung bekommen?
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Ciara
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#100

20.04.2012, 19:48

Ne, wollen wir Frau Suhr mal anschreiben`?
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
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