Zwangsvollstreckung in Tschechien

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Astunz
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#1

16.09.2011, 10:36

Hallo!
Ich muss einen Mahnbescheid gegen eine Schuldnerin mit einer c/o Adresse in Deutschland machen (Lt. Mahngericht möglich).
Der Hauptwohnsitz ist aber in Tschechien. Kann ich einen deutschen VB in Tschechien vollstrecken? Wenn ja wie geht das?

Herzlichen Dank
Astrid
cosmicmoon
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#2

16.09.2011, 13:21

Ist die Schuldnerin VERBRAUCHER???
warintharpa
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#3

04.10.2011, 19:35

Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.
warintharpa
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#4

04.10.2011, 19:36

Möchtest Du als Gläubigerpartei den inländischen Vollstreckungsbescheid als Europäischen Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt haben, bedarf es insoweit eines entsprechenden Antrags an das inländische Gericht.

Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. fällige Geldforderung;

2. unbestrittene Forderung;

3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;

4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;

5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;

6. da es sich bei dem inl. Vollstreckungsbescheid um eine Säunisentscheidung handelt:
ordnungsgemäße Zustellung des Mahnbescheids an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004);

7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,

8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen
des Nichtbestreitens oder Nichterscheinens zum Gerichtstermin,

9. sofern und soweit es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person handelt und ein Verbraucher ist:
Wohnsitz der Schuldnerpartei im Inland.

Sofern und soweit der Mahnbescheid nicht nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt sein sollte, ist u. U. eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 möglich, sofern und soweit der inl. Vollstreckungsbescheid der Schuldnerpartei nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist, die Schuldnerpartei keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und der inl. Vollstreckungsbescheid rechtskräftig ist.

Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Vollstreckungsbescheids als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet insoweit das inländische Gericht.


2.
Dem tschechischen Vollstreckungsorgan sind von Dir als Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:

Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des inl. Gerichts mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftbescheinigung,
Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts.

Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
wird auf die Infos über die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung (Justizportal NRW) Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... /index.php

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf

3.
Hinsichtlich des Antrags an das Mahngericht (Antrag auf Bestätigung des inl. Vollstreckungsbescheids als Europ. Vollstreckungstitel) bedarf es lediglich eines Antrags in Schriftform.
Falls die Schuldnerpartei eine natürliche Person ist, nicht im Inland wohnhaft ist und ein Verbraucher ist, kann der inl. Vollstreckungsstreckungsbescheid nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.
Zuletzt geändert von warintharpa am 28.03.2018, 00:06, insgesamt 3-mal geändert.
warintharpa
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#5

04.10.2011, 19:45

Sofern und soweit der inl. Vollstreckungsbescheid nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden kann oder Du als Gläubigerpartei lieber das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Tschechien durchführen möchtest, ist ggfs. folgendes von Dir zu beachten:

Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Vollstreckungsbescheid in Tschechien ist erst möglich, nachdem das tschechische Gericht erklärt hat, dass die inländische Entscheidung in Tschechien vollstreckbar ist.

Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Tschechien folgende Unterlagen:
vollstr. Ausfertigung des inl. Vollstreckungsbescheids mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Vollstreckungsbescheids durch das tschechische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.

Der Vollstreckungsbescheid bedarf für die Zwangsvollstreckung in Tschechien der Erteilung einer Vollstreckungsklausel, § 31 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG).

Du benötigst als Gläubigerpartei noch folgende Unterlagen vom inl. Gericht:
a) eine Vollstreckungsklausel zu dem inl. Vollstreckungsbescheid für die Zwangsvollstreckung in Tschechien,
b) eine Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Vollstreckungsbescheid.

Die vorgenanten Unterlagen werden für das Exequaturverfahren in Tschechien benötigt.

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf
Zuletzt geändert von warintharpa am 28.03.2018, 00:03, insgesamt 2-mal geändert.
cjdenver
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#6

04.10.2011, 21:27

schreibst du deine briefe eigentlich auch so? immer in baukastenform mein ich? :mrgreen:
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
warintharpa
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#7

04.10.2011, 22:17

Nur manchmal, falls dies erforderlich ist.

Im Forum bietet sich dieses m. E. an, um andere User, die ein Problem in einem vergleichbaren Fall haben, ebenfalls zu informieren.
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