Wie funktioniert ein Exequaturverfahren?

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Flora
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#1

22.09.2011, 20:08

Hallo Zusammen!

Ich habe jetzt eine geraume Zeit über die Suchfunktion versucht herauszufinden, wie ein Exequaturverfahren funktioniert. Leider bin ich nicht fündig geworden, oder ich habe es überlesen.

Kann mir jemand mit einfachen Worten erklären, was ich tun muß, wenn ich ein Exequaturverfahren durchführen möchte?

Ich habe einen VB und möchte in Österreich vollstrecken.

Vielen Dank schon mal für Eure Beiträge!
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Soenny
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#2

22.09.2011, 20:21

❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Flora
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#3

22.09.2011, 20:37

Vielen Dank JSanny für die schnelle Antwort. Diesen Beitrag habe ich auch schon gelesen. Aber ich glaube, ich bin einfach zu dumm dafür. So ganz blicke ich da nicht durch. Schade. :cry:
warintharpa
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#4

04.10.2011, 12:39

Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.
warintharpa
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#5

04.10.2011, 12:41

Möchtest Du als Gläubigerpartei den inländischen Vollstreckungsbescheid als Europäischen Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt haben, bedarf es insoweit eines entsprechenden Antrags an das inländische Gericht.

Für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen müssen jedoch u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. fällige Geldforderung;

2. unbestrittene Forderung;

3. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland;

4. Einhaltung der Zuständigkeitsregeln;

5. Einhaltung der verfahrensrechtl. Mindeststandards;

6. da es sich bei dem inl. Vollstreckungsbescheid um eine Säunisentscheidung handelt:
ordnungsgemäße Zustellung des Mahnbescheids an Schuldnerpartei oder Vertreter i. S. d. Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004);

7. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die Forderung,

8. ordnungsgemäße Unterrichtung der Schuldnerpartei über die
Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und über die Rechtsfolgen
des Nichtbestreitens oder Nichterscheinens zum Gerichtstermin,

9. sofern und soweit es sich bei der Schuldnerpartei um eine natürliche Person handelt und ein Verbraucher ist:
Wohnsitz der Schuldnerpartei im Inland.

Sofern und soweit der Mahnbescheid nicht nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt sein sollte, ist u. U. eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 möglich, sofern und soweit der inl. Vollstreckungsbescheid der Schuldnerpartei nach Art. 13, 14 oder 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist, die Schuldnerpartei keinen Rechtsbehelf eingelegt hat und der inl. Vollstreckungsbescheid rechtskräftig ist.

Ob letztlich die Voraussetzungen für die Bestätigung des inl. Vollstreckungsbescheids als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, entscheidet insoweit das inländische Gericht.


2.
Dem österreichischen Vollstreckungsorgan sind von Dir als Gläubigerpartei folgende Vollstreckungsunterlagen vorzulegen:

Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des inl. Gerichts mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftbescheinigung,
Ausfertigung der Bestätigung des inl. Gerichts.

Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
wird auf die Infos über die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung (Justizportal NRW) Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... /index.php

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf


3.
Hinsichtlich des Antrags an das Mahngericht bedarf es lediglich eines Antrags in Schriftform.
Falls die Schuldnerpartei eine natürliche Person ist, nicht im Inland wohnhaft ist und ein Verbraucher ist, kann der inl. Vollstreckungsstreckungsbescheid nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.
Zuletzt geändert von warintharpa am 28.03.2018, 00:09, insgesamt 4-mal geändert.
warintharpa
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#6

04.10.2011, 12:42

Sofern und soweit der inl. Vollstreckungsbescheid nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden kann oder Du als Gläubigerpartei lieber das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Österreich durchführen möchtest, ist ggfs. folgendes von Dir zu beachten:

Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Vollstreckungsbescheid in Österreich ist erst möglich, nachdem das österreichische Gericht erklärt hat, dass die inländische Entscheidung in Österreich vollstreckbar ist.

Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Österreich folgende Unterlagen:
vollstr. Ausfertigung des inl. Vollstreckungsbescheids mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Vollstreckungsbescheids durch das österreichische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.

Der Vollstreckungsbescheid bedarf für die Zwangsvollstreckung in Österreich der Erteilung einer Vollstreckungsklausel, § 31 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG).

Du benötigst als Gläubigerpartei noch folgende Unterlagen vom inl. Gericht:
a) eine Vollstreckungsklausel zu dem inl. Vollstreckungsbescheid für die Zwangsvollstreckung in Österreich,
b) eine Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Vollstreckungsbescheid.

Die vorgenanten Unterlagen werden für das Exequaturverfahren in Österreich benötigt.

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf
Zuletzt geändert von warintharpa am 28.03.2018, 00:08, insgesamt 2-mal geändert.
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#7

04.10.2011, 13:56

@ warintharpa:

Ganz lieben Dank für Deine ausführlichen Erklärungen. Leider habe ich gerade nicht genügend Zeit, alles in Ruhe durchzulesen. Ich werde dies heute abend tun und mich ggfs. noch mal melden (zumindest aber nochmals bedanken!).

Flora
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