Frage zum Formblatt Anhang V zu Art 54 EuGVVO

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Pilgrim

#1

27.09.2011, 09:44

Guten Morgen!

Also meinen Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Titels habe ich dank Foreno schon mal hinbekommen. Jetzt habe ich aber in Art. 53 EuGVVO gelesen, dass die Bescheinigung nach Art. 54 und zwar das Formblatt Anhang V mitzuschicken ist.
Das habe ich nicht. Ich habe nur das vollstreckbare Urteil nebst Zustellurkunde. Muss ich die Bescheinigung (das Formblatt) mitschicken oder ist das kein Muss? Und wenn doch, beantrage ich das dann bei dem Gericht, welches das Urteil erlassen hat?

Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Das ist absolutes Neuland für mich.
Marie123
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#2

27.09.2011, 09:49

Das ausstellende Gericht mus dir Anhang V der EUGVVO ausfüllen und an das Urteil siegeln.

Der Antrag ans Gericht sieht wie folgt aus:

bitten wir freundlichst zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der abgekürzten vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs des Amtsgerichtes vom ____ in der Schweiz um einen Nachweis über die Zustellung der "Klageschrift".

Desweiteren bitten wir, anliegendes Formblatt Anhang V ausgefüllt zurückzureichen (Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche).

Anhang V kannst du dir aus dem Internet ausdrucken und mitschicken
esmiralda
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#3

04.10.2011, 09:57

Guten Morgen...

habe hier auch so einen Fall... ich muss einen KFB in Rumänien vollstrecken. Unsere Kollegen in Rumänien möchten nun das Formular des Anhangs V zur EuGVVO von uns. Wie würde mein Antrag denn dann aussehen, da es sich ja bei mir um einen KFB handelt. Und irgendwie find ich Anhang V im Internet nicht zum ausdrucken... kann mir jemand sagen auf welcher Seite man sie den Anhang ausdrucken kann?
Vielen Dank
esmiralda
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#4

04.10.2011, 10:11

Brauch ich überhaupt nen Antrag?
warintharpa
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#5

04.10.2011, 11:51

Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss in Rumänien ist erst möglich, nachdem das rumänische Gericht erklärt hat, dass die inländische Entscheidung in Rumänien vollstreckbar ist.

Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Rumänien folgende Unterlagen:
(vollstr.) Ausfertigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Zustellungsvermerk,
eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das rumänische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info im Justizportal NRW entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf

PS:
Die Bescheinigung wird nur auf Antrag der Gläubigerpartei erteilt.
Zuletzt geändert von warintharpa am 02.04.2018, 23:13, insgesamt 2-mal geändert.
esmiralda
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#6

04.10.2011, 11:59

Hallo Warintharpa,

danke für deine Antwort. Kann man das Formblatt hier irgendwo im Internet ausdrucken?
warintharpa
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#7

04.10.2011, 12:25

Das Formblatt wird vom Gericht ausgefüllt.

Das Formblatt steht in elektronischer Form im Gerichtsatlas für Zivilsachen zur Verfügung:
http://ec.europa.eu/justice_home/judici ... ion_de.htm
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