Zustellung per Post oder durch das Konsulat?

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
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Ahurani

#1

31.07.2007, 10:55

Hallo,

ich bräuchte mal Eure Hilfe. Habe hier eine Zustellung eines Vollstreckungsbescheides in Wien und habe nun folgende Verfügung bekommen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in obiger Mahnsache teilen wir Ihnen mit, dass
- die Zustellung des Mahnbescheides am 19.06.2007 erfolgt ist unter der Anschrift: …, …; insoweit wird um Identitätsbestätigung gebeten.
- die Widerspruchsfrist 1 Monat beträgt.
- der Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist formlos beantragt werden kann. Dabei sind eventuell erfolgte Zahlungen mit Betrag und Zahlungsdatum anzugeben oder zu erklären, dass keine Zahlung erfolgt ist. Eventuelle außergerichtliche Kosten für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides sind mitzuteilen.
- für die Zustellung des Vollstreckungsbescheides eine Prüfungsgebühr in Höhe von 20,00 EURO zu zahlen ist, sofern eine Zustellung im Ausland auf diplomatischem Wege erfolgen soll. Es wäre sonst zu erklären, dass eine Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäß § 184 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) beantragt wird. In diesem Falle entfällt die Prüfungsgebühr. Ob eine Zustellung durch Aufgabe zur Post für eine eventuelle Vollstreckung im Ausland ausreichen wird, kann hier nicht beurteilt werden.

Ich möchte gerne den Vollstreckungsbescheid beantragen, da die Gegnerin nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt hat (um einen Tag verspätet) und ich bin nun etwas verunsichert, ob ich ihn per Post zustellen lassen soll oder lieber über das Konsulat. Was ist denn sicherer bezüglich der Zwangsvollstreckung? Im Grunde befürchte ich, dass meine Mühen umsonst sein werden, weil ja bereits Widerspruch eingelegt wurde und die Gegnerin sicherlich auch Einspruch einlegen wird, aber damit ich es einmal weiß und auch jetzt beantragen kann, wäre es ja nicht schlecht zu wissen.

Und bezüglich der Identitätsbestätigung soll ich wohl unser OK zur Anschrift geben oder was erwartet das Gericht?

Dankeschöööön im Voraus! :)
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Raphaela1207
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#2

31.07.2007, 11:15

Mmmh, kann dir zwar nicht wirklich weiterhelfen, aber muss man eine Identitätserklärung nicht bei ner Poststelle machen? Weiß ja nicht wie das mit ner Kanzlei ausschaut, aber ich musste mal mit Perso hin und die Posttante hat dann da so eine Erklärung für mich ausgestellt....

LG Raphaela
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butterflybabe
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#3

31.07.2007, 12:17

wegen der Identitätsprüfung kann ich dir leider nicht weiter helfen.

Du kannst aber meiner Meinung nach VB noch nicht beantragen. Auch ein verspäteter Widerspruch ist auch dann noch als Widerspruch gegen eine Mahnbescheid anzusehen, sofern kein VB erlassen ist. Dies müsste hier der Fall sein.
Gast

#4

31.07.2007, 13:12

http://ec.europa.eu/civiljustice/serv_d ... nir_de.htm

Hier einige Erklärungen. Vielleicht hilft das ja weiter?

Liebe Grüße Schlaubi
Ahurani

#5

31.07.2007, 13:23

Hallo,

wegen der Identitätsbestätigung: Wir sollen ja bestätigen, dass die neue Anschrift richtig ist, denn sie stimmt mit der im MB nicht überein, es hat also nichts mit unserer Kanzlei zu tun, sondern mit dem Empfänger des MB´s. Nun weiß ich nicht, ob da ein OK reicht oder ob die nen HR-Auszug haben wollen? Aber davon hab ich auch keine Ahnung, die Gesellschaft sitzt ja in Österreich!

Was muss ich denn jetzt beantragen? Das streitige Verfahren und dann den verspäteten Widerspruch rügen? Meine Chefin will, dass ich den VB beantrage. Hach, ist das alles schwer. Wenn ich aber gleich das streitige Verfahren beantrage, dann kann ich mir das andere alles sparen, dann beantrage ich das lediglich und zahl die weiteren GK ein! ;)
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#6

31.07.2007, 13:27

Der VB ist nicht mehr möglich. Wenn du den beantragst, bekommst du das selbe vom Mahngericht, dass dies nicht möglich ist.

Eine Rüge das der Widerspruch verspätet eingelegt wurde, gibt es nicht. Der Widerspruch ist ja nur nicht mehr in der Frist von zwei Wochen, aber noch möglich gewesen, da VB noch nicht verfügt wurde.

Ich würd hier die Abgabe in das streitige Verfahren beantragen.
Ahurani

#7

01.08.2007, 10:39

Hallo,

mir war auch so, dass das nicht geht, aber erklär das mal ner Chefin, die immer meint, sie habe recht und das müsse so und so gehen. ;) Ich kenne es sogar so, dass das Gericht dann den Widerspruch als Einspruch wertet, wenn VB bereits beantragt wurde.

Habe mir dies auch nochmal vom Gericht bestätigen lassen (war echt erstaunt, dass dort heute mal einer rangegangen ist. *ggg*).

Um zur Vollstreckungsfrage zurückzukommen:

Wie lasst Ihr Schriftstücke in den EU-Staaten zustellen? Per Post oder übers Konsulat? Was ist "sicherer"?
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