Handelt es sich um eine unbestrittene Geldforderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004, hat die Gläubigerpartei die Wahl zwischen der Beantragung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen, Erwägungsgrund 20 VO (EG) Nr. 805/2004, Art. 27 VO (EG) Nr. 805/2004.
Die spanische Entscheidung kann insoweit entweder
a) als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden (VO (EG) Nr. 805/2004
oder
b) zu der spanischen Entscheidung könnte eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 erteilt werden.
Hinsichtlich der Alt. a) bedarf es für die Zwangsvollstreckung nicht der Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
Die VO (EG) Nr. 805/2004 ermöglicht die direkte Zwangsvollstreckung im Inland.
Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf
Sofern und soweit die spanische Entscheidung nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden kann oder Du als Gläubigerpartei lieber das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland durchführen möchtest, ist ggfs. folgendes von Dir zu beachten:
Derzeit werden ausl. Entscheidungen/ausl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch im Inland anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in Deutschland (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus dem spanischen Urteil in Deutschalnd ist erst möglich, nachdem das inländische Landgericht die spanische Entscheidung in Deutschland für vollstreckbar erklärt hat.
Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Deutschland folgende Unterlagen:
(vollstr.) Ausfertigung der inl. Entscheiudng mit Zustellungsvermerk,
eine Bescheinigung des spanischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
die Vollstreckbarerklärung der spanischen Entscheidung durch das inl. Landgericht mit Zustellungsbescheinigung.
Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf
Ich würde daher als Gläubigerpartei die Bestätigung der inl. Entscheidung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen - hilfsweise die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 - bei dem spanischen Gericht beantragen.
Offensichtlich handelt es sich im vorl. Fall nicht um eine unbestrittene Forderung (streitiges Urteil!), so dass die VO (EG) Nr. 805/2004 ebenfalls keine Anwendung finden dürfte.
Es bleibt somit für die Gläubigerpartei lediglich die Möglichkeit, eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr 44/2001 vom spanischen Gericht zu erwirken und in Deutschland das Vollstreckbarerklärungsverfahren durchzuführen.