nur mal so als neue info:
hab jetzt mittlerweile einen hinweis vom AG Wedding bekommen dass die
nicht zuständig sind! Denn § 703d ZPO hat Vorrang vor § 689 II ZPO, und somit ergibt sich für Antragsgegner mit Sitz im Ausland immer die Zuständigkeit nach § 703d ZPO, auch wenn nach § 689 II ZPO grundsätzlich Wedding zuständig wäre (BGH, B.v. 19.06.81 - I ARZ 256/81).
Also stellen wir jetzt Rückverweisungsantrag und die Sache geht wieder zurück nach Hamburg.
So blöd kann man garnich denken, wie es im wahren Leben passiert... das heißt die Sache ist mittlerweile 5 Monate alt und ist zwischen Hamburg und Berlin hin und her gegangen, aber ein Mahnbescheid ist noch nicht bei rumgekommen... weia.
Mal sehen was Hamburg jetzt dazu sagt und ob sie sich wieder für unzuständig erklären
![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)