Was ist ein Kombi-Auftrag?

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Freshlisa
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#1

10.07.2014, 14:43

Hey Leute,

mein Chef hat mir aufgegeben einen Kombi-Auftrag fertig zu machen. Aber was ist das? Der PfÜB? Ich habe leider keine Ahnung von ZV.

Vielleicht weiß jemand, ob und wann in Hannover Seminare stattfinden?! Wäre cool, wenn mir jemand Bescheid sagen könnte, wenn er/sie etwas weiß.

Dankeschön

LG Freshlisa
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#2

10.07.2014, 15:50

:wink1

Ein Kombi-Auftrag ist ein Zwangsvollstreckungsauftrag nach § 802 a ZPO bzw. § 803 ZPO. Der Gerichtsvollzieher wird zunächst mit der Pfändung beweglicher Sachen beauftragt. Die Kombination besteht darin, dass man den Gerichtsvollzieher gleich mit diesem Auftrag auch noch beauftagt, bei fruchtlos verlaufener Pfändung, dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 807 ZPO abzunehmen.

Ich bin in den meisten meiner Fälle inzwischen dazu übergegangen, dem Schuldner ERST die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO abzunehmen und dann über weitere Schritte zu entscheiden. :pfeif
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#3

10.07.2014, 16:06

Die vorgeschaltete Sachpfändung verursacht meiner Meinung nach nur unnötig Kosten und lässt oftmals wichtige Zeit verstreichen. Insofern war die Gesetzesänderung zum 01.01.2013 wichtig. Laut Aussage von ReFain Jungbauer in FoVo führen lediglich 0,113 % aller Sachpfändungsaufträge zum Erfolg...Die Zahl kann ich selbst nachvollziehen, nachdem ich in den knapp drei Jahren, in denen ich mittlerweile tätig bin, bei der ZV nie über die Sachpfändung zum Erfolg kam (es sei denn, sie war gezielt auf etwas gerichtet).
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#4

10.07.2014, 16:30

Zur Frage nach Seminaren in Hannover, guck mal hier => http://www.zorn-seminare.de/seminare/alle-seminare.html
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#5

10.07.2014, 17:17

Tine Dea hat geschrieben::wink1

Ein Kombi-Auftrag ist ein Zwangsvollstreckungsauftrag nach § 802 a ZPO bzw. § 803 ZPO. Der Gerichtsvollzieher wird zunächst mit der Pfändung beweglicher Sachen beauftragt. Die Kombination besteht darin, dass man den Gerichtsvollzieher gleich mit diesem Auftrag auch noch beauftagt, bei fruchtlos verlaufener Pfändung, dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 807 ZPO abzunehmen.

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Und ich bin immer noch der Meinung, daß Antrag nach 807 der Kombi-Aufrag ist und da 802/803 nichts zu suchen hat.
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#6

10.07.2014, 17:27

Du meinst quasi ohne § 803 ZPO?! Hm... Wenn man jetzt mal n aktuellen ZPO-Kommentar hätte... :motz Bist du so nett und erklärst mir, warum du meinst, dass es nur der § 807 ZPO ist? Bin da immer gern wissbegierig :huepf

Vor der Reform war es ja die Kombination aus dem fruchtlosen Pfändungsversuch und dann e. V.
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#7

10.07.2014, 17:38

807 ist VA nach fruchtloser Pfändung, deshalb meine ich das.

Guck dir den Gesetzestext im Internet an, dafür braucht es keinen Kommentar und du meinst sicher 802 c und nicht 802 a oder?

Wäre schön, wenn uns ein GVZ mal aufklärt hier :thx
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#8

10.07.2014, 17:41

Ich glaube mich irritiert die Überschrift des § 807 ZPO etwas. Aber ja die Meinung eines Gerichtsvollziehers wäre echt super! :thx
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#9

10.07.2014, 17:43

Und wo ist der Unterschied zwischen der Überschrift:

§ 807
Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

und dem was du geschrieben hast?
Vor der Reform war es ja die Kombination aus dem fruchtlosen Pfändungsversuch und dann e. V.
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#10

10.07.2014, 17:51

229
Oh man...ich brauch Feierabend...Hast recht. Steht ja wortwörtlich da... :oops:
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