Was ist ein Kombi-Auftrag?

Buchempfehlungen für die Zwangsvollstreckung, Insolvenzrecht und verwandte Themen
Freshlisa
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#21

17.07.2014, 12:35

Also ich habe es so verstanden, dass der GVZ mit dem ZV-Auftrag beauftragt wird, zb Geld zu pfänden. Und wenn das aber nicht gleich funktioniert, dann ist eben der Kombi-Auftrag dazu da, um gleich auch die Vermögensauskunft einzuholen..
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#22

17.07.2014, 12:43

Den passenden Paragraphen hast du hier sicher auch gelesen. Ich lasse den Haken bei den VA-Gebühren, die werden dann im Formular direkt mit ausgewiesen. Gebucht werden die erst mal nicht, die erscheinen - zumindest bei mir - im FoKo in roter Schrift mit dem Hinweis, daß diese evtl. nachgebucht werden müssen.

An deiner Stelle würde ich eine Testakte anlegen, wer soll denn was dagegen haben? :nachdenk Es hilft dir nicht, wenn wir dir hier jedes Häkchen vorgeben oder sagen "dann drückste drei mal Enter ....", du mußt es sehen und vor allem auch verstehen und nachvollziehen können. Also Testakte anlegen oder Testpool, Handbuch ZV von RAM dazu und probieren, alles andere könnte u.U. sehr teuer werden in der ZV.

Das Formular vom DGVB findest du auch auf der Homepage, ausdrucken und in Ruhe studieren.
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#23

17.07.2014, 14:13

Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt,

- eine Vermögensauskunft gemäß § 802a Absatz 2 Nr. 2 i.V.m. § 802c ZPO einzuholen und den Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 802c Absatz 3 ZPO an Eides statt versichern zu lassen. Der Antrag wird auch für den Fall gestellt, dass gegen den Schuldner bereits Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet ist;

$Auskunft??

- die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen gemäß § 802a Absatz 2 Nr. 4 i.V.m. § 808 ZPO zu betreiben und eingezogene Beträge hierher zu überweisen. Insbesondere wird beantragt Taschenpfändung durchzuführen und ein im Besitz des Schuldners stehendes Kfz zu pfänden.

- bei Arbeitgeberermittlung oder Feststellung sonstiger pfändbarer Forderungen eine Vorpfändung gemäß § 802a Absatz 2 Nr. 5 ZPO i.V.m. § 845 ZPO durchzuführen und den Gläubiger unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.

Bei Vorliegen einer vorrangig wirksamen Pfändung in einen Vermögensgegenstand wird beantragt, die Pfändung des im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Vermögensgegenstandes im Wege der Anschlusspfändung gemäß § 826 ZPO zu bewirken.

Soweit der Schuldner die eidesstattliche Versicherung in den letzten 3 Jahren nach § 807 ZPO a. F. oder § 284 AO a. F. bzw. in den letzten 2 Jahren nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben hat, wird um Übersendung von Abschriften des Terminsprotokolls und des Vermögensverzeichnisses bzw. der Vermögensauskunft jener Versicherung gebeten.

$Haft??

Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, durch Nachfrage bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners gemäß § 755 Absatz 1 ZPO zu ermitteln, sofern der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist.

$Aufenthalt??

Sofern das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft zur Durchführung kommt, wird gebeten, für diesen Antrag die nachstehend mitgeteilten Auftragskosten zu berücksichtigen.

Der Einziehung der Gerichtsvollzieherkosten im Lastschriftverfahren wird $Lastschrift?? zugestimmt.

Sollte der angegangene Gerichtsvollzieher im Gerichtsbezirk des Vollstreckungsgerichts örtlich nicht zuständig sein, wird dieser gemäß § 802e Absatz 2 ZPO beauftragt, die Sache an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten und den Gläubigervertreter hierüber zu informieren.


Also das ist bei uns der Standarttext für den Textbaustein ZV-Auftrag ab 1.1.13...Da steht ja das mit der Vermögensauskunft, also müsste das doch der richtige Antrag sein oder?

Oh man, was für eine schwierige Sache -.-
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