Buchtipp für Inso-Recht

Buchempfehlungen für die Zwangsvollstreckung, Insolvenzrecht und verwandte Themen
Gina

#11

07.09.2010, 11:15

Tja, das sieht der BGH anders und das schon seit mehreren Jahren. Das Original muss man erst hinschicken, wenn man einen vollstr. Auszug der Tabelle haben will, damit dieser mit dem Titel verbunden wirden. Für die Anmeldung reicht eine Kopie des Titels. Das Original wird erst dann angefordert, wenn der Gläubiger den Auszug haben will.

Wenn ich das Original in der Akte habe, schicke ich es zum Gericht mit Tabellenauszug, wenn nicht, dann nicht.
nfnf

#12

07.09.2010, 11:21

Nein, das nicht richtig, was meinst du mit vollständigen Auszug?

Richtig ist du musst es nicht zwangsläufig an den Insolvenzveralter schicken sondern kannst es auch an das Gericht schicken.

aber man hat keine wahlmöglichkeit, ob man den titel schicken will oder nicht.
Gina

#13

07.09.2010, 12:02

Im Rahmen der Forderungsanmeldung schon: BGH, 01.12.2005, IX ZR 94/04 (frisch aus den Gläubigerunterlagen mal wieder abgeschrieben, weil die Gläubiger mich da gern drauf hinweisen, dass sie nicht das Original mitschicken müssen; dabei hab ich das noch nie verlangt!) :wink:
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