Re: Buchtipp für Inso-Recht
Verfasst: 07.09.2010, 11:15
Tja, das sieht der BGH anders und das schon seit mehreren Jahren. Das Original muss man erst hinschicken, wenn man einen vollstr. Auszug der Tabelle haben will, damit dieser mit dem Titel verbunden wirden. Für die Anmeldung reicht eine Kopie des Titels. Das Original wird erst dann angefordert, wenn der Gläubiger den Auszug haben will.
Wenn ich das Original in der Akte habe, schicke ich es zum Gericht mit Tabellenauszug, wenn nicht, dann nicht.
Wenn ich das Original in der Akte habe, schicke ich es zum Gericht mit Tabellenauszug, wenn nicht, dann nicht.