Zwangsvollstreckung aus Zug um Zug Vergleich

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stephie1981
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#1

07.07.2017, 13:37

Hallo meine Lieben,

ich bin neu hier und habe schon gleich ein Problem:

In einer Verhandlung wurde folgender Vergleich geschlossen und in einem Beschluss wie folgt protokolliert:

„Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Volkswagen Golf V mit dem amtlichen Kennzeichen (…..) , nebst zwei Schlüsseln und den Fahrzeugpapieren, zahlt der Beklagte an die Klägerin zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag von insgesamt 3.173,89 Euro.“

Die Klägerin hatte daraufhin die Zwangsvollstreckung eingeleitet, da der Beklagte nicht zahlte. Wir haben sodann Klage gem. § 767 ZPO eingereicht. Nunmehr hat das Landgericht mit Urteil wie folgt entschieden:

„Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts ... vom …. wird für unzulässig erklärt, soweit der Kläger (dortiger Beklagter) Zug um Zug zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag von insgesamt 3.173,89 Euro zu zahlen hat.“

Nun zur eigentlichen Frage:

Der Pkw wurde bisher von der Gegenseite nicht herausgegeben. Eine Zahlung der 3.173,89 Euro muss nach Urteil des Landgerichts Cottbus nicht mehr erfolgen. Kann nunmehr gegen die Gegenseite Zwangsvollstreckung auf Herausgabe des Fahrzeugs bzw. ein PfüB gestellt werden? Was für Kriterien sind zu beachten. Müssen beide Urteile als vollstreckbare Ausfertigungen vorgelegt werden?

Über Antworten wäre ich sehr dankbar :-) :wink1
stephie1981
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#2

17.07.2017, 15:51

Keiner kann mir helfen :-(
CeNedra
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#3

17.07.2017, 16:41

Versteh ich das richtig, dass ihr den Beklagten vertretet, der Zahlen soll und dafür das Auto erhalten soll?

Wurde die Zwangsvollstreckung vielleicht für unzulässig erklärt, weil vorher nicht der PKW angeboten wurde? - Klingt jetzt nicht so, als müsste er gar nichts mehr zahlen.

Also wir haben da mit der Gerichtsvollzieherin etwas rumgerätselt (Wir waren da auf der Gläubiger-Seite, der Schuldner sollte eine Beteiligung zurückbekommen und dafür zahlen)
Ich hab dann folgendes Schreiben aufgesetzt:

"Namens und im Auftrage meiner Mandantschaft biete ich Ihnen hiermit die Übertragung der Beteiligung X, sowie sämtlicher Ansprüche hieraus an, gegen Zahlung der aus der Forderungsaufstellung erkenntlichen Schuldsumme an. Ich biete Ihnen Namens und im Auftrage meiner Mandantschaft ausdrücklich den Abschluss eines Abtretungsvertrages über diese Beteiligung gegen Zahlung der Schuldsumme an.
Ich fordere Sie auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu erklären, dass Sie die Übertragung der Anteile Zug um Zug gegen Zahlung der Schuldsumme annehmen. Eine entsprechende Erklärung können Sie innerhalb der Frist mir gegenüber oder gegenüber der Frau Obergerichtsvollzieherin XYZ abgeben."

Dieses SChreiben hat die GVZin zugestellt. Da kam dann vom Schuldner die schriftliche Ablehnung und dann hat die GVZin zwangsvollstreckt. Das war dann aber nur ne Vermögensauskunft

Bei dir wäre das dann, wenn ich den Sachverhalt richtig interpretiere, dass ihr Zahlung anbietet Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW, wenn das nicht akzeptiert wird, dann kann der GVZ tätig werden und sich das Auto holen?
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Anahid
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#4

25.07.2017, 10:29

stephie1981 hat geschrieben: Der Pkw wurde bisher von der Gegenseite nicht herausgegeben. Eine Zahlung der 3.173,89 Euro muss nach Urteil des Landgerichts Cottbus nicht mehr erfolgen. Kann nunmehr gegen die Gegenseite Zwangsvollstreckung auf Herausgabe des Fahrzeugs bzw. ein PfüB gestellt werden? Ja

Was für Kriterien sind zu beachten. Keine

Müssen beide Urteile als vollstreckbare Ausfertigungen vorgelegt werden? Das landgerichtliche Urteil hat keinen vollstreckbaren Inhalt, ergo gibt es keine vollstreckbare Ausfertigung.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Quintaleu
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#5

28.01.2021, 12:32

Hallo zusammen,

Ist für die Vollstreckung aus einem Zug um Zug Vergleich eine qualifizierte Klausel nötig? Habe im Kommentar zu 726 Abs. 2 ZPO gelesen, dass diese Vorschrift nicht auf Vergleiche anwendbar sei.. :oops:
Viele Grüße
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