Zustellung vollstreckbarer Vergleich mit gleichzeitiger ZV

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Renofa
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#1

12.03.2018, 15:59

Hallo liebe Leute,

ich habe mal wieder einen Blackout. Die Zustellung eines vollstreckbaren Vergleichs kann per Anwalt zu Anwalt und per GVZ zugestellt werden. Ist es aber auch möglich mit der Zustellung des vollstreckbaren Vergleiches auch gleich die ZV einzuleiten oder braucht man erst die Zustellung?

Vielen Dank im Voraus schon einmal für Eure Hilfe.

Habe auf die Schnelle hier nichts passendes zu dem Thema gefunden :-(
Sonnenblume1804
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#2

12.03.2018, 16:14

Hallo,

da die Zustellung von Anwalt zu Anwalt eigentlich keinen Sinn mehr macht, da ein Anwalt Dir das EB nicht mehr zurück schicken muss, solltest Du den Vergleich per GVZ zustellen lassen. Sofern Du einen normalen Zwangsvollstreckungsauftrag machst, kannst Du die Zustellung gleichzeitig mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen § 750 ZPO.
(Sollte im Vergleich ein Zahlungstermin stehen, sollte dieser selbstversändlich, hinsichtlich des Zwangsvollstreckungsauftrages, abgelaufen sein)

Sofern Du einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss machen möchtest (Bank, Arbeitgeber etc.) dann musst Du den Vergleich vorab per GVZ zustellen lassen.

LG:-)
Zuletzt geändert von Sonnenblume1804 am 12.03.2018, 16:18, insgesamt 2-mal geändert.
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
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#3

12.03.2018, 16:15

Da bei einem Vergleich keine Wartefrist (§ 851 ZPO) einzuhalten ist, kannst du beides gleichzeitig machen. Allerdings ist es nach meiner langjährigen Erfahrung Gepflogenheit, der Gegenseite nach Zustellung des Vergleichs nochmal zehn Tage Zeit zu geben, um freiwillig zu zahlen (jedenfalls bei anwaltlich vertreten Schuldnern).
Grüße - sansibar
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Renofa
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#4

14.03.2018, 09:54

Recht herzlichen Dank für die schnellen Antworten.
dabonzo
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#5

30.08.2018, 10:10

Hallo!
Ich bin neu hier. Der Artikel ist zwar schon vom März, aber da steht so eine Fehlinfo, da muss ich mich meinen Senf dazu geben.

[quote="Sonnenblume1804"]Hallo,

da die Zustellung von Anwalt zu Anwalt eigentlich keinen Sinn mehr macht, da ein Anwalt Dir das EB nicht mehr zurück schicken muss, solltest Du den Vergleich per GVZ zustellen lassen.

Doch, muss er! Dafür wurde eigens ab 1.1.18 die BORA geändert, schaut mal in § 14 BORA!
und hier: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de ... rint=40007 " Zu den Berufspflichten gehört nun auch die Mitwirkung an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt. "
Ich hoffe mal, eure Chefs wissen das, sonst laufen sie Gefahr, ihre Berufspflichten zu verletzen.
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