0,5 Terminsgebühr für unerfüllten VU-Antrag nach § 331 III?
Verfasst: 19.12.2017, 16:03
Nach Nr. 3105 VV RVG gibt es eine 0,5 Terminsgebühr, wenn der Beklagte nicht zum Termin erscheint und VU-Antrag gestellt wird, egal ob das VU dann erlassen wird oder nicht. Nach Abs. 1 Nr. 2 entsteht die Gebühr auch im schriftlichen Vorverfahren, wenn ein VU nach § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.
Ich hab den Fall, dass zunächst ein schriftliches VV geführt wurde und vorsorglich VU in der Klage beantragt wurde. Der Beklagte hat aber sofort seine Verteidigung angezeigt, es kam nie zu einem VU. Entsteht allein durch die Antragstellung in der Klageschrift schon die 0,5 Gebühr? Hat jemand eine Quelle dazu?
LG Paländerin
Ich hab den Fall, dass zunächst ein schriftliches VV geführt wurde und vorsorglich VU in der Klage beantragt wurde. Der Beklagte hat aber sofort seine Verteidigung angezeigt, es kam nie zu einem VU. Entsteht allein durch die Antragstellung in der Klageschrift schon die 0,5 Gebühr? Hat jemand eine Quelle dazu?
LG Paländerin