0,5 Terminsgebühr für unerfüllten VU-Antrag nach § 331 III?

Buchempfehlungen zum Gebührenrecht und Kostenrecht der Anwälte und / oder Notare (RVG / BRAGO / KostO / GKG etc.)
Antworten
Paländerin
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 6
Registriert: 04.04.2017, 17:10
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#1

19.12.2017, 16:03

Nach Nr. 3105 VV RVG gibt es eine 0,5 Terminsgebühr, wenn der Beklagte nicht zum Termin erscheint und VU-Antrag gestellt wird, egal ob das VU dann erlassen wird oder nicht. Nach Abs. 1 Nr. 2 entsteht die Gebühr auch im schriftlichen Vorverfahren, wenn ein VU nach § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.

Ich hab den Fall, dass zunächst ein schriftliches VV geführt wurde und vorsorglich VU in der Klage beantragt wurde. Der Beklagte hat aber sofort seine Verteidigung angezeigt, es kam nie zu einem VU. Entsteht allein durch die Antragstellung in der Klageschrift schon die 0,5 Gebühr? Hat jemand eine Quelle dazu?

LG Paländerin
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

19.12.2017, 16:15

Nein, warum sollte es? Die TG ist immer an einen Termin (gerichtlich oder Besprechung) oder an eine Entscheidung (AU, VU oder Vergleichsbeschluss) gebunden, sie entsteht nie allein durch Antragstellung. Das ergibt sich aus dem Gesetz, keine andere Quelle nötig.
Paländerin
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 6
Registriert: 04.04.2017, 17:10
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#3

19.12.2017, 21:58

Danke, so habe ich es auch verstanden. Ich war nur verunsichert, manchmal denkt sich die Rechtsprechung ja ganz kreative Dinge aus. Und derjenige, der das hier (offenbar falsch) beauptet hat, ist nicht dumm.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

20.12.2017, 10:27

Man muss nicht dumm sein, um keine Ahnung vom Gebührenrecht zu haben. :cowboy Damit kokettieren doch eher viele Anwälte, auch wenn ich das nicht so recht nachvollziehen kann.
Antworten