Kostenfestsetzungsantrag Strafsache ok?

Buchempfehlungen zum Gebührenrecht und Kostenrecht der Anwälte und / oder Notare (RVG / BRAGO / KostO / GKG etc.)
Antworten
leika

#1

25.04.2016, 21:01

Hallo,
komme schon wieder mit einer Frage und wäre auch hier dankbar wenn Ihr mal rüberschauen könntet. Versuche mich einfach in den Sachen einzuarbeiten. Mein Chef legte mir heute eine Strafakte vor wg.Untreue. Mandat wurde freigesprochen Kostenentscheidung § 467 Abs.1 StPO. Nun soll ich einen KFA an die Staatskasse machen. Arbeite mit Ra-Micro und benutze folgende Vorlage KFA für Strafsachen/Einleitunsgtext Allegemein. Ist dieser KFA nun so richtig?
Wie immer :thx
viele Grüße
Kostenfestsetzungsantrag
In dem Verfahren
B
gegen
zum Aktenzeichen
wird beantragt, nachstehende Gebühren und Auslagen festzusetzen und auf eines der angegebenen Konten zu erstatten.
Die Richtigkeit nachstehender Angaben hinsichtlich etwaiger angegebener Auslagen und der Angaben zu den Vorschüssen wird versichert.

Grundgebühr für Verteidiger § 14, Nr. 4100 VV RVG 200,00 €
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht § 14, Nr. 4106 VV RVG 165,00 €
Terminsgebühr für Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht § 14, Nr. 4108 VV RVG 275,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 640,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 660,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 125,40 €
Gesamtsumme 785,40 €
Abzug Fremdgeld Aktenkonto 0,00 €
Zahlungen Auftraggeber / Dritter 0,00 €
auf Erstattung anzurechnen 0,00 €
Kostenforderung RA 785,40 €
Abzug gezahlter Vorschuss in Aktenkonto 0,00 €
Erstattungsbetrag Staatskasse 785,40 €
Der/Die Antragsteller/in ist/sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

26.04.2016, 09:57

Du stellst den Antrag nach §464b StPO. Die ganzen Leerpositionen würde ich weglassen, die gehören da nicht hin. Falls auch nur im Entferntesten die Möglichkeit besteht, dass die Staatskasse aufrechnen könnte, sollte eine Abtretung beigefügt werden (§43 RVG). Anders nur, wenn der Mandant Euch schon vollständig bezahlt hat und tatsächlich an ihn erstattet werden soll.

Ach, und die Verzinsung fehlt.
Antworten